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Schweiz

Bundesverwaltungsgericht: «LSVA-Erhöhung unzulässig»

Freitag, 26. Oktober 2012, 19:28 Uhr

Die Erhöhung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Jahr 2009 ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig. Mit ihrem Urteil geben die Richter zwei Transportfirmen Recht, welche die LSVA-Erhöhung angefochten hatten.

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Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet eine Kehrtwende in der LSVA-Diskussion. Ein Entscheid des Bundesgerichts vor zwei Jahren deutete noch in eine ganz andere Richtung: Das Gericht gab grundsätzlich grünes Licht für eine Erhöhung der Schwerverkehrsabgabe.

Es fällte den Grundsatzentscheid, dass den Transportfirmen bei der LSVA-Festsetzung die Kosten angelastet werden dürfen, die der Schwerverkehr anderen Verkehrsteilnehmern durch die im Stau verlorene Zeit verursacht.

Abzuklären galt es nach dem Bundesgerichtsentscheid einzig noch, in welcher Höhe die sogenannten Stauzeitkosten den Transportfirmen angerechnet werden dürfen. Die Abklärungen übernahm das Bundesverwaltungsgericht, das die LSVA-Erhöhung mit seinem Urteil jetzt bachab schickte.

Kostendeckungsprinzip verletzt

Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid auf Zahlen der Oberzolldirektion (OZD), welche die Stauzeitkosten mit 291 Millionen Franken bezifferte. Doch dieser Betrag erschien dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich zu hoch. Laut den Richtern werde durch die 2009 beschlossene LSVA-Erhöhung das Kostendeckungsprinzip verletzt. Die Stauzeitkosten würden insgesamt nicht so hoch ausfallen, als dass eine Abgabeerhöhung gerechtfertigt gewesen wäre.

Freude am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürften die zwei Transportfirmen haben, welche die LSVA-Erhöhung angefochten hatten. Ihnen gaben die Richter nun vollumfänglich Recht. Noch aber ist nicht sicher, ob in der LSVA-Diskussion das letzte Wort gesprochen wurde: Der Fall kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Die LSVA

Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) müssen alle Motorfahrzeuge und deren Anhänger entrichten, die ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen, dem Gütertransport dienen und das Strassennetz der Schweiz befahren. Die LSVA ist eine eidgenössische Abgabe und ist abhängig vom Gewicht und von der Emissionsstufe des Fahrzeugs sowie von den gefahrenen Kilometern.

(sda/jordp;)