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Schweiz

SBB kann künftig besser gegen Schwarzfahrer vorgehen

Mittwoch, 17. Oktober 2012, 14:10 Uhr

Wer ohne Billett in ein öffentliches Verkehrsmittel steigt, soll künftig konsequent gebüsst werden können. Der Bundesrat hat den entsprechenden Teil der Bahnreform 2 per kommenden 1. Dezember in Kraft gesetzt.

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Damit wird eine vom Bundesgericht festgestellte Lücke im Personenbeförderungsgesetz geschlossen, wie das Bundesamt für Verkehr (BAV) mitteilte. Die höchsten Richter hatten festgestellt, dass das seit 2010 geltende Gesetz Verkehrsbetrieben keine Möglichkeit gibt, klassische Schwarzfahrer strafrechtlich zu verfolgen.

Wer ohne gültige Fahrkarte reist, soll zudem verpflichtet werden können, eine Identitätskarte oder einen Pass vorzuweisen. Auch dafür fehlen heute die gesetzlichen Grundlagen. Schwarzfahrer, die erwischt wurden, konnten deshalb einen falschen Namen angeben und so die fällige Busse umgehen.

Konzession für Tram Region Bern

Für die Verwirklichung des Grossprojekts Trams Region Bern ist nun eine rechtliche Voraussetzung erfüllt: Der Bundesrat hat Berns städtischen Verkehrsbetrieben Bernmobil die Ausweitung der geltenden Infrastrukturkonzession bewilligt.

Der Bundesrat entsprach damit einem Gesuch von Bernmobil. Der Bund wird sich an der Finanzierung der neuen Tramlinien mit maximal 74,4 Mio. Fr. beteiligen. Gemeint ist damit einerseits die geplante neue Tramlinie von Köniz nach Ostermundigen, welche den heutigen Bus Nummer 10 ersetzen soll. Es geht aber auch um die Verlängerung der bestehenden Tramlinie 9 von Wabern bis nach Kleinwabern.

Betrinken an Bord verboten

Der Hauptteil der Bahnreform 2 tritt Mitte 2013 in Kraft. Es geht einerseits um Bestimmungen zur Interoperabilität und zur Sicherheit – Zugssicherungssysteme sollen schrittweise dem europäischen Standard angepasst werden. Anderseits geht es um Bestimmungen zum Wettbewerb im regionalen Personenverkehr.

Dem grenzenlosen Bechern auf Freizeitbooten will der Bundesrat Anfang 2014 ein Ende setzen. Per 1. Januar des übernächsten Jahres soll das entsprechend geänderte Binnenschifffahrtsgesetz in Kraft treten. Künftig soll ein Promille-Grenzwert für Freizeitkapitäne auf Seen und Flüssen gelten.

Der genaue Wert wird in einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt, wie es beim BAV hiess. Schon heute ist aber das Führen von Schiffen untersagt, wenn man nach dem Konsum von alkoholischen Getränken nicht mehr fahrfähig ist.

(sda/hesa;galc)