Schweiz
Verständnis für Übergabe von Banker-Daten
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats und der Datenschützer stützen den Bundesrat: Sie beurteilen die Übergabe von Daten der Banken zum Geschäft und ihren Mitarbeitern an die USA unabhängig voneinander als «nachvollziehbar».
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Aufgrund eines Berichts des Bundesrates bezeichnete die parlamentarische Aufsicht GPK das Vorgehen des Bundesrates als «nachvollziehbar». Das Dokument zeige auf, aufgrund welcher Entscheidungsgrundlagen und mit welchen Erwägungen der Bundesrat den Banken erlaubt habe, Daten an die USA zu liefern, teilte die GPK mit.
Kein Freibrief für Banken
Konkret befasste sich die Kommission mit einem Beschluss des Bundesrates vom 4. April, der darauf hinauslief, dass die Daten übergeben werden durften. Damit ermöglichte die Regierung den Banken die Zusammenarbeit mit den Behörden der USA, welche die Banken wegen Geschäften mit US-Kunden ins Visier genommen hatten.
Die Regierung habe den Banken aber keinen Freibrief erteilt, hielt die Kommission fest. Die Bewilligung entbinde die Institute nicht davon, die arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Bundesrat Recht verletzt hätte, schreibt die Kommission weiter.
Auch für den Datenschützer Hanspeter Thür ist die Lieferung von Bankmitarbeiter-Daten und Daten von Drittpersonen an die USA «nachvollziehbar». Er rechtfertigt dadurch aber nicht die Art und Weise wie die Banken vorgegangen sind.
Die Gefährdung der Banken und der Schweizer Wirtschaft im Allgemeinen lägen im öffentlichen Interesse und seien als Rechtfertigungsgründe für diese Lieferungen nachvollziehbar, sagte Thür. Dies hätten seine Abklärungen ergeben.
Auskunftsrecht für Betroffene
Gezeigt habe sich aber auch, dass die Rechtsposition der Betroffenen bisher ungenügend gewahrt gewesen sei, sagte Thür. Der Datenschützer hat den fünf Banken deshalb Empfehlungen abgegeben.
Bevor diese weitere Daten liefern, müssen Betroffene neu informiert werden, sowohl über Art und Umfang der Dokumente wie auch über den Zeitraum, aus dem diese stammen. Die Angestellten sollen damit die Möglichkeit erhalten, das im Datenschutzgesetz verankerte Auskunftsrecht geltend zu machen.
Rechtsweg soll möglich sein
Widersetzt sich ein Bankangestellter der Absicht, dass seine Daten den US-Behörden bekanntgegeben werden und will die Bank seine Daten dennoch unanonymisiert übermitteln, muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, die Daten-Lieferung vorab gerichtlich prüfen zu lassen.
Zu bereits erfolgten Datenlieferungen müssen die Banken den Betroffenen das im Datenschutzgesetz verankerte Auskunftsrecht gewähren. Im vergangenen September hatten sich die fünf Banken gegenüber Thür verpflichtet, von ausstehenden Datenlieferungen betroffene Mitarbeitende im Voraus detailliert zu informieren.
Thür erklärte sich einverstanden mit dieser Zusage. Gleichzeitig kündigte er Abklärungen und allfällige Empfehlungen an. Zu den nun vorliegenden Empfehlungen können sich die fünf Banken noch äussern.
(sda/galc/hues;gern)



