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Schweiz

Tödlicher Schuss auf Autodieb: Handelte der Polizist richtig?

Donnerstag, 13. September 2012, 19:54 Uhr

Der Begleiter des Moldawiers, der gestern bei einer Fahrzeugkontrolle von einem Polizisten erschossen wurde, ist nach wie vor flüchtig. Warum der Polizist geschossen hat, bleibt unklar. Klar ist hingegen: Polizisten dürfen nur in Notsituationen schiessen – so wird es in der Polizeischule gelehrt.

Was sich gestern genau ereignet hat, ist bleibt im Dunkeln – die Polizei verweist auf laufende Ermittlungen. Die Frage also bleibt: War der tödliche Schuss zwingend?

Fragwürdiger Polizei-Einsatz. (Schweiz aktuell 13.09.2012)

Bekannt ist: Am frühen Mittwochmorgen um sechs Uhr hielten zwei Schwyzer Polizisten ein Auto in Rickenbach an. Der Wagen war kurz zuvor bei vier Einbrüchen in Schattdorf (UR) gestohlen worden. Bei der Kontrolle gab der Polizist den tödlichen Schuss auf den 24jährigen Moldawier ab. Dieser war zur Verhaftung ausgeschrieben, weil er dem Ausländerrecht zuwider gehandelt hatte. Seinem Begleiter gelang die Flucht.

Ob der Polizist richtig gehandelt hat, bleibt dahingestellt. Laut dem Schwyzer Polizeireglement darf ein Polizist dann schiessen, wenn die Person, die ein schweres Verbrechen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird, flieht.

Waadtländer Polizist erneut vor Gericht

In der Vergangenheit kam es ab und zu vor, dass Polizisten auf flüchtige Autodiebe schossen. Die Tatsache, das immer wieder Fälle vor Gericht enden, beweist, dass Tötungen durch Polizisten umstritten sind.

Etwa in jenem Fall vom Kanton Freiburg, in dem ein Waadtländer Polizist einen Autodieb bei einer Strassensperre durch einen Schuss tödlich verletzte. Der Freiburger Generalstaatsanwalt wurde nun aufgrund einer Klage des Bruders des Getöteten als befangen beurteilt. Der Generalstaatsanwalt hatte zuvor das Verfahren eingestellt.

Verfahren in Zürich eingestellt

2001 wurde in Zürich ein Autodieb von der Polizei erschossen. Der 32jährige Jugoslawe wollte sich mit einer rasanten Fluchtfahrt der Kontrolle entziehen.

Der Staatsanwalt stellte das Strafverfahren gegen die beiden Beamten ein. «Der Schusswaffengebrauch war auf Grund der Umstände vertretbar, verhältnismässig und angemessen», begründete er die Einstellung. Der Erschossene war der Polizei schon wegen Drogenhandels und anderer Delikte bekannt. Er war mit einer Einreisesperre belegt und gehörte einer Diebesbande an.

Basler Polizist in zweiter Instanz freigesprochen

Der Basler Polizist, der vom französischen Gericht in Reims freigesprochen wurde, hatte 2001 nahe der Schweizer Grenze einen Autodieb erschossen hatte.

Das Gericht befand in zweiter Instanz, der Polizist sei schuldunfähig. Der Basler Polizist habe sich auf Schweizer Boden gewähnt, als er nach der Verfolgungsjagd auf einem Strässchen mit deutschem Namen zwischen Schrebergärten die fatalen Schüsse abgab. Deshalb habe er schiessen dürfen, wie es das baselstädtische Recht zulasse.

(sf/sda/galc; buet)