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Schweiz

EU-Generalanwalt weist Schweizer Argumente im Fluglärmstreit ab

Donnerstag, 13. September 2012, 10:31 Uhr, Aktualisiert 11:14 Uhr

Nach Ansicht des Generalanwalts am EU-Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sollen die Rechtsmittel der Schweiz im Fluglärmstreit mit Deutschland zurückgewiesen werden. In seinen Schlussanträgen wies er alle Schweizer Argumente zurück.

Ein Urteil des EuGH wird in ein paar Monaten erwartet. Die Meinung des Generalanwalts ist für den EU-Gerichtshof nicht bindend. Die Richter folgen ihm aber in vier von fünf Fällen.

Schweizer Argumente zerpflückt

In seinen Schlussanträgen hielt Generalanwalt Niilo Jääskinen fest, dass die Klage der Schweiz als Drittstaat vor dem EuGH zulässig war. Danach aber zerpflückte er alle Argumente, welche die Schweiz gegen die deutschen Anflug-Beschränkungen im April ins Feld geführt hatte. Dabei ging es vor allem um die Diskriminierung der Fluggesellschaft Swiss und die Verhältnismässigkeit.

Bild Ein Flugzeug in der Luft, fotografiert durch einen Maschendrahtzaun.
Der EU-Generalanwalt sieht in den deutschen Beschränkungen kein «Verbot der Ausübung der Verkehrsrechte im deutschen Luftraum». keystone

Streitpunkt ist die Verordnung, die im Jahr 2003 einseitig von Deutschland in Kraft gesetzt und später auch von der EU-Kommission bestätigt wurde. Sie verbietet Anflüge über deutsches Gebiet in den Randstunden und sorgt wegen der Ausweich-Flugrouten bei vielen Schweizer Anwohnern für zusätzlichen Lärm.

Interessen von Flughafen und Anwohnern kein Thema

Jääskinen kam zum Schluss, dass die deutschen Massnahmen kein Verbot der Ausübung der Verkehrsrechte im deutschen Luftraum beinhalten, sondern «nur eine Änderung der Flugwege vom und zum Flughafen Zürich verlangen».

Die EU-Kommission habe nur prüfen müssen, ob die deutschen Massnahmen aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes getroffen wurden, und ob die Massnahmen für die Luftfahrtunternehmen nicht diskriminierend seien. «Die Interessen des Flughafenbetreibers und der Anwohner», hätten bei der Prüfung der Kommission keine Rolle gespielt.

Ausserdem vertrat der Generalanwalt die Ansicht, dass weder die Dienstleistungsfreiheit noch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Rahmen des Luftverkehrsabkommens gelten würden. Damit sei die EU-Kommission nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die deutschen Massnahmen mit diesen Grundsätzen vereinbar seien.

(sda/buet;galc)