Schweiz
Zweitwohnungen: Bundesrat kommt Bergkantonen entgegen
Der Bundesrat macht Ernst – und Schluss mit dem «uferlosen Bau von Zweitwohnungen». Er setzt ab 2013 eine Verordnung in Kraft. Diese soll den Bau neuer Zweitwohnungen sowie den Umgang mit Zweitwohnungen, die vor dem Urnengang bestanden, vorerst regeln.
Im März haben die Schweizer Stimmbürger die Initiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» angenommen. Damit wurde die Bundesverfassung um eine neue Bestimmung zum Zweitwohnungsbau ergänzt. Dies hat gesetzgeberische Anpassungen zur Folge.
Die drängendsten Fragen werden deshalb jetzt mit einer neuen Verordnung geregelt, die am 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Diese Vorgaben sollen gelten, bis das Ausführungsgesetz vorliegt. So solle Rechtssicherheit geschaffen werden, erklärte Bundesrätin Doris Leuthard.
Die Inkraftsetzung der Übergangsbestimmung auf Anfang 2013 statt auf den 1. September 2012 begründete Leuthard mit dem Umstand, dass gemäss Initiativtext nach diesem Datum keine Bewilligungen mehr erteilt werden dürfen – sowie mit dem «Interesse der betroffenen Regionen».
Mit dieser Lösung können Baugesuche noch bis Ende dieses Jahres bewilligt werden. Die Initianten hatten sich für die Inkraftsetzung am 1. September 2012 und damit für einen raschen Baustopp stark gemacht.
Botschaft noch vor Ende 2013
Heute hätten 570 Gemeinden in der Schweiz einen höheren Anteil von 20 Prozent Zweitwohnungen, so Leuthard. Der Bau von neuen Zweitwohnungen werde mit der Verordnung nun klar eingeschränkt. Die sei aber nur der erste Schritt. Dann gehe es um das Ausführungsgesetz. Die Botschaft dazu solle noch vor Ende 2013 dem Parlament überwiesen werden.
Leuthard prophezeit, dass auch dabei die Diskussionen kontrovers verlaufen werden. Dabei werde es wohl zu vielen Gerichtsfällen kommen. Am Ende werde wohl das Bundesgericht entscheiden müssen.
Klarere Definition von Zweitwohnung
Um zu klären welche Wohnungen als Zweitwohnungen gelten, habe der Bundesrat beschlossen, am zivilrechtlichen Wohnsitz anzuknüpfen. Massgebend sei also, ob jemand unregelmässig oder dauerhaft in der betroffenen Gemeinde wohnt.
«Wohnungen die nicht durch Personen mit Wohnsitz in der betroffenen Gemeinde dauerhaft bewohnt werden», gelten gemäss Leuthard als Zweitwohnungen. Ausgenommen sind Wohnungen von Lernenden oder Wochenaufenthaltern.
Nur unter Bedingungen
Der Bundesrat knüpft die Umnutzung in der Verordnung an verschiedene Bedingungen. Ausdrücklich verboten ist es etwa, eine Wohnung als Feriendomizil zu verkaufen und dann den fehlenden Wohnraum durch einen Neubau zu ersetzen. Zulässig ist die Umnutzung dann, wenn sie mit einem Wegzug oder einem Erbgang zusammenhängt oder im Interesse des Ortsbildschutzes geboten ist.
Auch bei «warmen Betten» drückt der Bundesrat ein Auge zu: Der Bau von Wohnungen soll zulässig sein, wenn diese ein hotelähnliches Betriebskonzept haben, nicht individuell ausgestattet sind und zur kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu marktüblichen Bedingungen angeboten werden.
Umnutzung für Rustici möglich
Unter bestimmten Bedingungen dürfen auch Hotelimmobilien zu Zweitwohnungen umgenutzt werden: Möglich ist dies, wenn die Liegenschaft als Hotel gebaut und während 25 Jahren so betrieben worden ist. Ein Gutachten muss zeigen, dass der Hotelbetrieb nicht rentabel weitergeführt werden kann.
Umgenutzt werden dürfen ferner Rustici und Maiensässe, wenn sie vor Annahme der Initiative bestanden. Grossprojekte, für die ein Sondernutzungsplan besteht, können erstellt werden, auch wenn bei Annahme der Initiative noch keine Baubewilligung vorlag.
(sf/sda/gern/hesa; muei)







