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International

Oberstes deutsches Gericht stärkt Musikbranche

Freitag, 10. August 2012, 17:10 Uhr

Musiker in Deutschland können künftig leichter gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil die Rechte der Musiker deutlich gestärkt.

Werden im Internet geschützte Musiktitel unberechtigt getauscht, müssen Provider künftig auf Antrag verraten, welcher Kunde sich hinter einer IP-Adresse verbirgt. Dies hat der BGH in einem Urteil festgehalten.

Naidoo Records klagte 

Damit hatte die Klage des Unternehmens in letzter Instanz Erfolg, das die Musik von Xavier Naidoo (Naidoo Records) vertreibt. Im September 2011 waren in einer Online-Tauschbörse Titel aus dem Naidoo-Album «Alles kann besser werden» zum Herunterladen angeboten worden.

Die Anbieter verwendeten sogenannte dynamische IP-Adressen. Wer sich hinter den wechselnden IP-Adressen verbirgt, ist nur den Providern bekannt, die die IP-Adressen zuweisen. Das war in diesem Fall die Telekom.

Das Vertriebsunternehmen Naidoo Records beantragte deshalb, der Telekom die Auskunft zu gestatten, scheiterte aber zunächst vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Köln. Der BGH hob nun die Urteile in letzter Instanz auf.

Die Argumentation des BGH

Nach Ansicht der unteren Instanz setze die Offenlegung eine Urheberrechtsverletzung «von gewerblichem Ausmass» voraus, das im konkreten Fall nicht erreicht sei.

Der BGH gab aber nun dem Auskunftsanspruch statt. Dem Urheber stünden Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz zu. Das setze nicht voraus, dass die rechtswidrige Tätigkeit ein gewerbliches Ausmass erreicht habe. Den Auskunftsanspruch derart zu beschränken, würde auch «dem Ziel des Gesetzes widersprechen, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen», hiess es.

Das Gericht habe es deshalb dem Provider in der Regel zu gestatten, Namen und Anschrift der Nutzer zu nennen, denen zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren. Bereits der Antrag auf Auskunftserteilung setze nicht voraus, dass die Urheberrechtsverletzungen ein gewerbliches Ausmass erreicht hätten.

(sda/schj;godc)