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Schweiz

Uvek muss Abschaltung vom AKW Mühleberg prüfen

Donnerstag, 9. August 2012, 12:10 Uhr, Aktualisiert 21:29 Uhr

Darf das Atomkraftwerk Mühleberg noch Strom erzeugen oder muss ihm die Bewilligung entzogen werden? Das Uvek hat ein entsprechendes Gesuch der Anwohner zu überprüfen, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Es gibt AKW-Gegnern damit erneut Recht.

Bild Das Atomkraftwerk Mühleberg. (keystone)
Gehen beim AKW Mühleberg bald die Lichter für immer aus? Geht es nach den Atomstromgegnern, dann lautet die Antwort: Ja. keystone

Die Anwohner des AKW Mühleberg hatten bereits vor fünf Monaten einen juristischen Erfolg errungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vergangenen März ihre Beschwerde gegen die zeitlich unbeschränkte Betriebsbewilligung für das AKW gutgeheissen und den Betrieb aus Sicherheitsgründen auf Ende Juni 2013 befristet. Entsprechende Beschwerden der Kraftwerkbetreiberin BKW und des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) sind vor dem Bundesgericht hängig.

Nach den Ereignissen im japanischen Kernkraftwerk Fukushima infolge der Tsunami-Katastrophe vom März 2011 hatten die Mühleberg-Anwohner einen weiteren Vorstoss gestartet. Sie stellten beim Uvek das Gesuch, dem AKW die Betriebsbewilligung aus Sicherheitsgründen gleich ganz zu entziehen.

Ihre Bedenken: Der Kernmantel habe Risse. Zudem seien die Notsysteme nicht komplett gegen Erdbeben ausgelegt, die Notstromversorgung veraltet und die Notkühlung unzureichend.

Schweizer Wissenschaftler stellen den geplanten Atomausstieg in Frage (Tagesschau 9.8.2012, 19:30 Uhr)

Das Uvek trat auf das Gesuch nicht ein, da keine Gründe vorliegen würden, um auf die Bewilligung zurückzukommen. Das eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) gewährleiste die laufende Aufsicht. Es gebe keine Hinweise, dass das Ensi seinen Aufgaben oder die BKW den erteilten Anordnungen nicht nachkommen würden.
 
Das Bundesverwaltungsgericht ist da anderer Meinung und veranlasst mit seinem Entscheid, dass das Uvek nochmals über die Bücher muss. Das Urteil kann ebenfalls noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Laut Gericht ist das Uvek aufgrund des Kernenergiegesetzes zur Überprüfung der Betriebsbewilligung verpflichtet, wenn ein konkreter und hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass ein Entzugsgrund vorliegen könnte. Die Verantwortung des Ensi für die laufende Aufsicht ändere daran nichts. Soweit notwendig, wird das Uvek seine nun durchzuführende Prüfung mit dem hängigen Verfahren zur Befristung der Betriebsbewilligung zu koordinieren haben.

(sda/mery; buev)