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Schweiz

Ex-RAF-Terrorist darf wieder in die Schweiz

Mittwoch, 8. August 2012, 12:53 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht hat die 1988 verhängte Einreisesperre gegen das frühere RAF-Führungsmitglied Christian Klar aufgehoben. Über ein allfälliges neues Einreiseverbot muss das Bundesamt für Polizei auf Basis der heutigen Situation entscheiden.

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Die Bundesanwaltschaft hatte 1988 eine unbefristete Einreisesperre gegen Klar verhängt, weil er ein Sicherheitsrisiko darstelle.

Drei Jahre zuvor war Klar für seine Taten als Mitglied der deutschen Terrororganisation Rote Armee Fraktion (RAF) vom Oberlandesgericht Stuttgart wegen 9-fachen, gemeinschaftlich begangenen Mordes und 11-fachen Mordversuchs zu mehrfacher lebenslanger Haft verurteilt worden.

Mitgeteilt wurde Klar die Einreisesperre vom Bundesamt für Polizei (Fedpol) erst 2009, nachdem er ein Jahr zuvor bedingt aus der Haft entlassen worden war. Er erhob anschliessend Beschwerde, weil ihm der Entscheid über die Sperre 1988 nicht zugestellt worden sei und er keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten habe.

Beteilgung an Morden und Überfall in Zürich

Klar war unter anderem an der Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback, vom Vorstandssprecher der Dresdner Bank, Jürgen Ponto, und von Arbeitgeberpräsident Hanns Martin Schleyer beteiligt. Ab 1977 bis zu seiner Festnahme 1982 galt Klar als Kopf der RAF und war der meistgesuchte Terrorist Deutschlands.

In der Schweiz hatte Klar 1979 mit Komplizen eine Filiale der Schweizerischen Volksbank an der Bahnhofstrasse in Zürich überfallen und rund 548'000 Franken erbeutet. Auf der Flucht durch die Innenstadt waren beim Schusswechseln eine Frau getötet sowie eine Wagenbesitzerin und zwei Polizisten verletzt worden.

Klars rechtliches Gehör verletzt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des heute 60jährigen Ex-Terroristen nun gutgeheissen, die Einreisesperre aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans Fedpol zurückgeschickt. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. Die Richter in St. Gallen kommen zum Schluss, dass das rechtliche Gehör Klars verletzt worden ist.

Eine umfassende Neubeurteilung drängt sich laut Gericht zudem wegen der mittlerweile völlig neuen Sach- und Rechtslage auf: Die letzte Straftat Klars liege über 30 Jahre zurück und seine Haftentlassung sei erfolgt, weil er keine Gefahr mehr darstelle. Zudem könne er sich als EU-Bürger auf das Freizügigkeitsabkommen berufen.

Die Verhängung eines erneuten Einreiseverbotes würde gemäss Bundesverwaltungsgericht ein persönliches Verhalten von Christian Klar voraussetzen, das «eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung» darstellt. Nur zur Abschreckung anderer Personen wäre die Sperre nicht zulässig.

(Urteil C-5331/2009 vom 3.8.2012)

(sda/godc;vaid)