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Schweiz

Moneyhouse darf Personensuche unter Auflagen weiterführen

Dienstag, 7. August 2012, 11:46 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Online-Portal moneyhouse.ch erlaubt, seine Personensuche wieder in Betrieb zu nehmen. Jedoch müssen Lösch-Gesuche von betroffenen Personen unmittelbar erfüllt werden.

Das Informationsportal moneyhouse.ch muss Gesuchen von betroffenen Personen um Löschung ihrer Daten noch am Tag des Eingangs nachkommen.

Bild Suchmaske des Online-Portals Moneyhouse.
Da gewisse Daten zu Personen aus dem Handelsregister stammen können, stellt das Bundesverwaltungsgericht bei moneyhouse.ch das Interesse der Öffentlichkeit höher als den Datenschutz. sf

Bisher habe die Bearbeitungszeit nach Angaben von moneyhouse.ch mehrere Arbeitstage betragen. Zudem sei die Erledigung nicht während 52 Wochen im Jahr gewährleistet gewesen. Das sei ungenügend, befand das Bundesverwaltungsgericht.

Daten könnten auch von anderen Quellen kommen

In seiner Zwischenverfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass die angeordnete Einstellung der Personensuche bei Daten klarerweise nicht erforderlich ist, welche eine Person in Verbindung zu Informationen des Handelsregisters bringen. Bei diesen Daten bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an Offenlegung.

Bei den anderen Daten könne nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen in den Datenbestand von moneyhouse.ch Eingang gefunden hätten, die von den betroffenen Personen gesperrt worden seien. Auch diese «gesperrten» Daten könnten allerdings aus zahlreichen anderen Quellen frei beschafft werden.

Um hier einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden, genüge es, wenn moneyhouse.ch entsprechende Löschungsbegehren gleichentags bearbeite. Ob und inwiefern moneyhouse.ch mit der Veröffentlichung von Personendaten gegen Datenschutzrecht verstösst, ist nicht im aktuellen Verfahren zu beurteilen.

Zum heutigen Zeitpunkt ist laut Gericht allerdings zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass die Veröffentlichung von gesperrten Adressdaten datenschutzrechtlich problematisch ist. Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) war aktiv geworden, nachdem sich mehrere Personen gemeldet hatten, die sich durch die Veröffentlichung ihrer Daten bedroht gefühlt hatten.

Personensuche während zwei Wochen gesperrt

Das Bundesverwaltungsgericht hatte moneyhouse.ch vor zwei Wochen superprovisorisch verboten, seinen Dienst «Personensuche» weiter anzubieten. Die Richter in Bern reagierten damit auf ein Gesuch EDÖB. 

In der Folge wurde die itonex AG als Betreiberin von moneyhouse.ch zur Stellungnahme aufgefordert. Nachdem diese eingegangen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. August seine superprovisorische Anordnung nun rückgängig gemacht und das Gesuch des EDÖB um ein vorsorgliches Verbot der Personensuche abgewiesen.

(sda/fref;mery)