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Schweiz

Ausländer dürfen nach Tod des Ehepartners bleiben

Montag, 23. Juli 2012, 15:45 Uhr

Ausländische Ehegatten dürfen auch nach dem Tod ihres Schweizer Partners und bei kurzer Ehe weiter in der Schweiz wohnen. Laut Bundesgericht liegt mit so einem Ereignis ein Härtefall vor, der zum weiteren Aufenthalt berechtigt.

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Ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Endet die Ehe vor Ablauf von drei Jahren, müssen sie die Schweiz wieder verlassen. Der weitere Aufenthalt kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn «wichtige persönliche Gründe» vorliegen.

Rechtsprechung präzisiert

Ein solcher Härtefall liegt etwa dann vor, wenn die Frau Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Der Tod des Ehegatten führte gemäss bisheriger Rechtsprechung dagegen nicht zwingend zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hat seine Praxis in diesem Punkt nun präzisiert und festgehalten, dass der Tod des Schweizer Ehegatten einen persönlichen Härtefall darstellt.

Bild Trauernde sitzt auf einer Mauer
Laut Gericht ist der Tod des Ehepartners eines der einschneidendsten Ereignisse. Umso mehr, wenn ein Migrationskontext vorliege. colourbox

In solchen Fällen sei deshalb ein Bleiberecht zu bejahen, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob der betroffenen Person die Rückkehr in ihr Heimatland möglich wäre. Allerdings gilt die Vermutung des Härtefalls beim Tod des Ehegatten nicht absolut.

Ausnahmen möglich

Zweifel an einer echten und tiefen ehelichen Verbindung können laut Gericht etwa dann bestehen, wenn die Heirat bereits im Wissen um die angeschlagene Gesundheit des Schweizer Ehegatten und seine reduzierte Lebenserwartung geschlossen wurde.

Gegen einen Härtefall kann im Weiteren sprechen, wenn die Ehegatten vor dem Todesfall bereits nicht mehr zusammengewohnt oder schon die Trennung eingeleitet haben. Einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können zudem strafrechtliche Verurteilungen oder Sozialhilfeabhängigkeit entgegenstehen.

Im konkreten Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde einer Frau aus Kamerun gutgeheissen. Sie hatte 2008 einen Schweizer geheiratet, der rund zwei Jahre später an einem Krebsleiden gestorben war. Die Waadtländer Behörden müssen nun vertieft prüfen, ob ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.

(sda/galc)