International
Umstrittener «Joystick-Krieg»
Um gezielter zu töten, setzen die USA im Kampf gegen den Terrorismus auf Drohnen. US-Präsident Barack Obama persönlich gibt die Befehle für gezielte Tötungen von Al-Kaida-Anführern. Völkerrechtlich ist dies sehr umstritten.
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Mit tödlicher Präzision traf Ende Mai im Norden Pakistans eine Drohne mit ferngelenkten Raketen ein unscheinbares Gehöft. 15 Menschen starben. Ziel des Angriffs war Abu Jahja Al-Libi. Al-Libi war die Nummer zwei des Terrornetzwerks Al-Kaida. Die Obama-Administration setzt auf gezielte Tötungen. Gemäss der Online-Ausgabe der «New York Times» sind bis Ende Mai 2012 durch Drohnenangriffe in Pakistan 18, in Jemen 22 sowie in Somalia 1 Person ums Leben gekommen. Offizielle Zahlen fehlen, die US-Regierung hält sie unter Verschluss.
Der Tod von Abu Jahja Al-Libi
Vor gut einem Jahr wurde Osama Bin Laden von amerikanischen Spezialeinheiten in Pakistan getötet. Der jüngste Schlag gegen Al Kaida, die Tötung des Top-Terroristen Abu Jahja Al-Libi, gelang den USA mit einer Drohne. Tote gibt es mit diesen Waffen immer nur auf einer Seite: der des Gegners. «10vor10» berichtete am 6.6.2012 über die Ereignisse. Sehen Sie hier den Beitrag.
Anfang Mai hat erstmals ein Mitglied der Obama Administration die Existenz des geheimen Programms zur Tötung von Terroristen mit Drohnen eingeräumt. Obwohl die entsprechenden Programme in Pakistan, Jemen und am Horn von Afrika längst bekannt waren, hatte Washington ihre Existenz bisher nie öffentlich anerkannt, vermutlich, um die Regierungen der betroffenen Staaten zu schützen. Der Chefberater des Präsidenten für Terrorismusbekämpfung, John Brennan, erklärte: Die Obama Administration habe sehr klare Kriterien geschaffen, die darüber entscheiden, wer auf die sogenannten Todeslisten des US-Geheimdienstes CIA sowie des Militärs gesetzt werde.
Mit «chirurgischer Präzision»
So genüge es nicht, einfaches Mitglied des terroristischen Netzwerk Al-Kaida oder einer damit verbundenen Gruppe zu sein. Davon gebe es Tausende, sagte Brennan in Washington. Die Tötung werde nur für Terroristen angeordnet, die eine akute Bedrohung für die USA darstellten.
Weil Drohnen über Tage hinweg über dem Zielgebiet kreisen können, ermöglichen sie eine bisher noch nie erreichte «chirurgische Präzision». Gemäss Brennan könne Amerika nun den bösartigen Tumor des Terrorismus bekämpfen und gleichzeitig Schäden am gesunden Gewebe begrenzen. Soweit die Vorstellung, die Realität sieht anders aus: Es gilt als sicher, dass bei solchen gezielten Tötungen nicht nur die Zielperson getötet wird. Ob allfällige andere Opfer ebenfalls Al-Kaida-Kämpfer waren oder eben Zivilisten, die zur falschen Zeit am falschen Ort waren, ist häufig unklar.
Im Gespräch mit «SF Online» erklärt Völkerrechtler Nils Melzer: «Einerseits ist zu begrüssen, dass solche Entscheidungen über gezielte Tötungen durch Drohnen ernstgenommen und auf höchster Ebene gefällt werden.» Allerdings sei es problematisch, dass diese Entscheide ausschliesslich innerhalb der Exekutivgewalt gefällt würden, ohne nachfolgende Kontrolle durch den US-Kongress, also die gesetzgebende Gewalt oder Gerichte.
«Die US-Regierung gibt auch nicht wirklich detailliert bekannt, nach welchen Kriterien sie ihre Ziele auswählt.» Für Melzer ist diese fehlende Transparenz das grösste Problem, weil sich die Drohnenangriffe dadurch der dringend notwendigen rechtsstaatlichen Kontrolle entziehen. «Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis andere Staaten beginnen, nach dem gleichen Muster vorzugehen», sagt Melzer, Leiter Forschung am Kompetenzzentrum für Menschenrechte an der Universität Zürich und ehemaliger IKRK-Rechtsberater.
Hinzu komme, dass die Obama Administration behaupte, es habe bei den letzten Angriffen keine Kollateralschäden mehr gegeben. «Sieht man aber, auf welcher Annahme diese Behauptung der US-Regierung basiert, wird klar: Jeder männliche Afghane im Kampfesalter, also ab 16 Jahren ungefähr, im Umfeld einer Attacke, wird im Zweifelsfall als Taliban-Kämpfer betrachtet», sagt Melzer. Das Kriegsvölkerrecht sagt aber klar: Im Zweifelsfall, ob eine Person Kämpfer oder Zivilist ist, muss für den Status des Zivilisten entschieden werden.
Drohnen – die ferngesteuerten Kriegerinnen
In Kriegen werden immer häufiger unbemannte Drohnen eingesetzt. Sie dienen der Aufklärung feindlicher Stellungen, aber auch der gezielten Tötung des Gegners. Auch Deutschland rüstet im Afghanistan-Krieg mit Drohnen auf. Zum Beispiel mit der israelischen «Heron 1». Die ersten Bundeswehrpiloten wurden bereits ausgebildet. Sehen Sie den «Einstein»-Beitrag (27.01.2011) hier
«Die US-Drohneneinsätze können zudem die territoriale Souveränität anderer Staaten verletzen. Für einen legalen Einsatz bräuchte es die Zustimmung der Regierung des betreffenden Staates», sagt Völkerrechtler Daniel Moeckli, Assistenzprofessor für Völkerrecht und Staatsrecht an der Universität Zürich, im Gespräch mit «SF Online». Häufig sei aber nicht klar, ob diese Zustimmung gegeben worden sei. «Solche Operationen sind meist geheim. Die pakistanische Regierung scheint die Angriffe zu dulden, legt aber gleichzeitig immer wieder öffentlichen Protest ein. Sie kritisierte, dass sie über die Drohnenangriffe nicht informiert worden sei», so Moeckli.
Entscheidung im «Situation Room»
Barack Obama ist Herr über Leben und Tod. Jede Woche, und fast immer dienstags: «Terror Tuesday» heisst im Jargon des Weissen Hauses jene Sitzung im abhörsicheren «Situation Room», wenn der US-Präsident die Todeslisten des Verteidigungsministeriums durchgeht. Und wenn dann allein er, der einstige linksliberale Dozent für Verfassungsrecht, entscheidet, wen es treffen soll. Obamas Zustimmung bedeutet, dass demnächst irgendwo in den pakistanischen Bergen oder in der jemenitischen Wüste US-Lenkraketen Einschlagen und Menschenleben dahinraffen werden. Amerikas Anti-Terror-Krieg, von George W. Bush nach dem 11. September 2001 begonnen, ist längst zu «Obamas War» geworden. Und ein Ende ist nicht in Sicht.
«Grundsätzlich lässt sich sagen, dass solche gezielten Tötungen mit dem Recht auf Leben, das im UNO-Menschenrechtspakt garantiert und auch Völkergewohnheitsrecht ist, nicht vereinbar sind», erklärt Moeckli. Demnach ist es grundsätzlich verboten, einen Menschen ausserhalb eines militärischen Konflikts zu töten. «Ob der Krieg gegen den Terrorismus als militärischer Konflikt durchgeht, ist allerdings umstritten», erklärt der Völkerrechtler.
Unmittelbar nach den Terroranschlägen im September 2001 habe es einen internationalen militärischen Konflikt zwischen Afghanistan und den USA gegeben. Die USA rechtfertigten dies damit, dass die Taliban die Terroranschläge unterstützt hätten. Heute sei in Afghanistan ein Bürgerkrieg mit amerikanischer Beteiligung im Gang «Das bedeutet aber nicht, dass der gesamte Krieg gegen den Terrorismus einen militärischen Konflikt im Sinn des Völkerrechts darstellt», sagt Moeckli. Da sich die Drohnenangriffe nicht auf afghanisches Territorium, sondern auf Pakistan, Jemen und Somalia konzentrierten, sei es höchst fraglich, ob diese als Teil eines militärischen Konflikts betrachtet werden könnten.
Für Nils Melzer spielt sich in Afghanistan ganz klar ein Krieg ab. «Es handelt sich dabei nicht um einen zwischenstaatlichen Konflikt, sondern eher um eine Art Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung», erklärt Melzer. In der Frage, ob sich dieser Konflikt inzwischen auf Pakistan ausgedehnt hat, plädiert der Völkerrechtler für eine gewisse Grosszügigkeit. Ein militärischer Konflikt ende nicht ohne weiteres an den Landesgrenzen. Obwohl es umstritten sei, inwieweit der «War on Terror» überhaupt einen bewaffneten Konflikt im Sinne des Kriegsvölkerrechts darstellt, müsse man den Amerikanern in dieser Frage vernünftigerweise einen gewissen Bonus gewähren.
Völkerrecht ausgehebelt
Wenn es eine bewaffnete Gruppe wie die Al-Kaida gebe, die sich weltweit organisieren könne und immer wieder zerstörerische Angriffe verübe, könne man eine bestehende militärische Herausforderung nicht abstreiten, welche gewisse Elemente der Kriegsführung beinhalte. «Wenn sich nun ein kriegsbeteiligter Al-Kaida-Kämpfer aus Afghanistan über die Grenze nach Pakistan zurückzieht, dann ist er nach wie vor ein Al-Kaida-Kämpfer. Deshalb ist auch das Kriegsvölkerrecht weiterhin auf ihn anwendbar. Somit kann er dort auch von seinen Gegnern angegriffen werden», sagt Melzer.
Allerdings müsse in jedem Fall der Nachweis erbracht werden, dass die Zielperson ein legitimes militärisches Ziel sei, sprich ein Kämpfer einer Kriegspartei und nicht nur ein Sympathisant oder sonst ein Zivilist.
Ein schaler Nachgeschmack bleibt jedoch: Bei den gezielten Tötungen durch ferngesteuerte Drohnen, wird ein wichtiger Teil des humanitären Völkerrechts faktisch ausgehebelt. Insbesondere dort, wo man verletzten Gegnern zu Hilfe kommen muss.
Diese müssen menschlich behandelt und medizinisch versorgt werden. «Dieser humanitären Verpflichtung kann eine Drohne definitionsgemäss nicht nachkommen, denn sie kann niemanden festnehmen. Sie ist eben eine eigentliche Tötungsmaschine. Das Überleben der Zielperson ist nicht erwünscht. Diese Logik ist selbst im Kriegsfall extrem. Sie steht im Widerspruch zum Sinn und Geist des humanitären Völkerrechts, welches selbst feindliche Kämpfer vor unnötigem Leid zu schützen versucht. Meldungen, dass neue Gefangene nach Guantanamo gebracht worden sind, gibt es keine mehr. Gleichzeitig haben die tödlichen Drohnenangriffe massiv zugenommen. Das heutige Missverhältnis zwischen Tötungen und Gefangenen ist untypisch für einen bewaffneten Konflikt. Es kann durchaus als unverhältnismässig betrachtet werden», sagt Melzer.



