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Schweiz

Der Weg zur Mietpreissenkung

Freitag, 1. Juni 2012, 12:40 Uhr

Der Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz (MV) empfiehlt, bei den Vermietern wegen des gesunkenen Referenzzinssatz eine Mietzinsreduktion geltend zu machen. Der Hauseigentümerverband (HEV) wiederum empfiehlt seinen Mitgliedern eine Überprüfung der Mietzinsen.

Bild Wohnblock, Himmel mit Wolken
Damit sich die Mietzinswolken über den Köpfen der Mietern verziehen, müssen sie aktiv eine Reduktion beantragen. keystone

Gegen die Ansprüche könnten die Vermieter 40 Prozent der Teuerung der Konsumentenpreise und allgemeine Kostensteigerungen anrechnen, hiess es in einer Mitteilung des HEV.

In zahlreichen Regionen habe sich bei den Schlichtungsstellen hierfür eine jährliche Pauschale von 0,5 bis 1 Prozent durchgesetzt. Zudem könnten Renovationen und ähnliches geltend gemacht werden.

Einzelfälle überprüfen

Ein Senkungsanspruch bestehe nur, wenn mit dem bestehenden Mietzins ein übersetzter Ertrag resultiere. Allerdings liegt die Beweislast hier gemäss HEV beim Vermieter. Der Verband rät daher, jeden Einzelfall zu überprüfen und die Mieter zu informieren. So liessen sich unnötige Schlichtungsverfahren vermeiden.

Der Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz empfiehlt  den Vermietern mit einem Brief Beine zu machen, da viele vergässen, die Mieten zu senken.

Zunächst einmal sollte die Mieterschaft in ihrem Mietvertrag oder späteren Anpassungen den Hypothekar- oder Referenzzinssatz überprüfen. Von dieser Basis aus und ohne spätere allfällige Senkungen lässt sich der Senkungsanspruch errechnen, hält der MV in einem Merkblatt fest.

Stolperfallen gestiegene Betriebs- und Unterhaltskosten

Ergibt sich ein solcher, empfiehlt der MV einen eingeschriebenen Brief an die Vermieter. Diese müssen innert 30 Tagen reagieren. Wenn die Vermieterschaft die Senkung nicht oder nur zum Teil weitergeben will, helfen der MV oder Fachleute im Rahmen einer Rechtsberatung weiter. Stolperfallen können Pauschalen für gestiegene Betriebs- und Unterhaltskosten sein.

Reagiert ein Vermieter innert 30 Tagen nicht, können sich Mieterinnen und Mieter innert 60 Tagen an die Schlichtungsstelle wenden. Auch wenn die Mietzinssenkung aus ihrer Sicht zu wenig hoch ausfällt, müssen sich die Mieter innert 30 Tagen nach erfolgter Antwort an die Schlichtungsstelle wenden.

(sda/muei; schl)