Wirtschaft
«USA lassen Wegelin nicht von der Angel»
Zweimal hat ein US-Gericht die St.Galler-Bank Wegelin & Co. vorgeladen – zweimal glänzte die Bank durch Abwesenheit. Geht die Strategie von Wegelin auf, oder hat die US-Justiz noch mehr Pfeile im Köcher? Das fragte «SF Online» den Wirtschaftswissenschaftler Jens Lehne.
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Die St. Galler Bank Wegelin & Co. ist auch zu einer zweiten Anhörung vor einem New Yorker Gericht nicht erschienen. Laut Schweizer Recht sei sie nicht verpflichtet, der Vorladung nachzukommen, erklärt die Bank in einer Medienmitteilung. Auch befürchte sie, vom US-Gericht dazu verpflichtet zu werden, gegen Schweizer Recht zu verstossen.
Der Staatsanwalt wirft der Bank vor, US-Kunden Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben. Wegelin hat sich inzwischen fitgetrimmt: Die Teilhaber der Bank verkauften alle ihre Geschäftsbereiche mit Ausnahme des heiklen US-Geschäfts an die Raiffeisen-Gruppe. Die neue Privatbank heisst Notenstein. Einen Sitz in den USA hat Wegelin nicht.
Keine Druckmittel oder Sündenböcke in USA
Die US-Justizbehörden zogen bereits 16 Mio. Dollar von Wegelin ein. Das Geld lag auf einem Konto bei der Wegelin-Korrespondenzbank UBS im US-Bundestaat Connecticut. Weitere Mittel, die beschlagnahmt werden könnten, sind nicht in Sicht. Auch befinden sich keine Personen in den USA, die in diesem Zusammenhang verhaftet werden könnten.
Welche weiteren Massnahmen wird der Staatsanwalt ergreifen, um die Bank dennoch zur Rechenschaft zu ziehen? Wird er einen Haftbefehl für den geschäftsführenden Wegelin-Teilhaber Konrad Hummler beantragen?
«SF Online» sprach mit dem Wirtschaftswissenschaftler Jens Lehne der ZHAW School of Management and Law in Winterthur (ZH).
Herr Lehne, stimmt es, dass die Bank Wegelin – oder Herr Hummler – der Gerichtsvorladung aus den USA nicht Folge leisten muss?
Das ist richtig – nach Schweizer Recht. Im Bundesrechtshilfegesetz Artikel 69 steht, dass jemand einer Vorladung aus dem Ausland nicht Folge leisten muss.
Die Vertreter von Wegelin begründen ihr Fernbleiben auch damit, dass sie von der US-Justiz zum Verstoss gegen Schweizer Recht gezwungen werden könnten. Was meinen sie damit?
Vermutlich ist damit die Herausgabe von Kundendaten gemeint, das klassische Beispiel, welches natürlich das Schweizer Bankgeheimnis verletzen könnte.
Die Bank gilt in den USA nun als «flüchtig». Was heisst das?
Die Bank ist flüchtig im technischen Sinne. Die Bank wurde als juristische Person angeklagt, jedoch ist kein Vertreter erschienen. Hummler hatte die Aufforderung erhalten, als Vertreter der Bank in den USA zu erscheinen, nicht als Privatperson.
Wäre es denkbar, dass nun ein Haftbefehl gegen Hummler ausgesprochen wird?
Ja, das wäre denkbar. Tatsächlich hat der zuständige Richter dies in der letzten Verhandlung dem Staatsanwalt gegenüber angeregt. Mit einem solchen Haftbefehlt könnten die USA mehr Druck ausüben. Die Ausstellung eines solchen Haftbefehls ist jedoch nicht unproblematisch, weil Hummel oder seinen Partnern persönlich nichts vorgeworfen wird, sondern nur drei Kundenberatern. Zudem wäre die US-Justiz bei der Vollstreckung des Haftbefehls auf die Kooperation der Schweiz angewiesen, die Rechtshilfe leisten müsste. Die Chance dafür ist jedoch gering, denn dazu müsste eine Straftat begangen worden sein, die auch nach Schweizer Recht als Straftat gilt. Das ist die Voraussetzung für die Auslieferung einer Person im Rahmen der Rechtshilfe.
Die Bank Wegelin hat keinen Sitz in den USA – was bedeutet das?
Das ist vor allem ein Problem bei der Vollstreckung. Im Fall der UBS wurden die Tochtergesellschaften in den USA angegriffen. Das gibt die Möglichkeit, Druck auszuüben. Das ist auch der Grund, warum sich Wegelin neu aufgestellt hat. Bei Wegelin gibt es keine Zweigstelle, wo man etwas mitnehmen könnte. 16 Millionen von Wegelin auf einem UBS-Konto sind bereits beschlagnahmt worden. Jetzt hat die US-Justiz nichts mehr, worauf sie zurückgreifen könnte.
Betritt der Fall Wegelin juristisches Neuland?
Es ist tatsächlich das erste Mal, dass die USA eine ausländische Bank aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung von Steuerbetrug strafrechtlich belangt und Klage einreicht. Bei der UBS hing zwar die Drohung im Raum. Doch nun wurde dieser Schritt erstmals auch ergriffen.
Wie könnte es nun weitergehen?
Dass die USA die Klage fallen lässt, kann ich mir nicht vorstellen. Primäres Ziel der Aktion ist ja nicht nur Druck auf Wegelin auszuüben, sondern auf Schweizer Banken allgemein, um an Kundendaten zu gelangen. Der Prozess setzt Zeichen. Sie wollen sicher das Drohpotential möglichst lange aufrechterhalten. Daher lassen sie das Verfahren bestimmt «weiterköcheln».

Jens Lehne
Dr. Jens Lehne ist Dozent an der ZHAW School of Management and Law, Rechtsanwalt und Experte für anglo-amerikanisches Recht. Er unterrichtet anglo-amerikanisches Recht sowie öffentliches und internationales Wirtschaftsrecht.







