Vermischtes
Panik nach Megaupload-Aus – ausser in der Schweiz
Das abrupte Aus von Megaupload hat unter den Betreibern von Online-Speicherdiensten Panik ausgelöst. Bei Rapidshare, dem weltweit bekannten Schweizer File-Hoster, hält sich die Angst in Grenzen. «Eigentlich zu Unrecht», findet SF-IT-Fachredaktor Guido Berger.
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«Solche Panikreaktionen nach dem Megaupload-Aus zeigen, dass diese Anbieter nicht ganz von der Legalität ihrer Dienste überzeugt sind», sagt Alexandra Zwingli der «Süddeutschen Zeitung». Zwingli ist CEO des Schweizer File-Hosting-Unternehmens Rapidshare und damit einstigen Konkurrenten von Megaupload.
Megaupload wurde letzte Woche durch die US-Justiz gesperrt und der Besitzer wegen mutmasslicher Urheberrechtsverletzungen in Neuseeland verhaftet.
Was ist ein File-Hoster?
File-Hoster sind eigentlich externe Harddisks, Speicherplätze, die von jedem Computer mit Internetanschluss aus, genutzt werden können. Bei File-Hostern kann der Internet-Nutzer grosse Dateien, welche die Kapazität von E-Mails überragen, speichern und anderen Internetnutzern zur Verfügung stellen.
Jeder heraufgeladenen Datei wird eine Webadresse, die aus dem Namen der Datei und einer achtstelligen Ziffernfolge besteht, zugeordnet. Mit dem Abrufen dieser Webadresse können beliebige Nutzer die heraufgeladene Datei herunterladen. Strafbar macht man sich in der Schweiz, wenn man als User eines File-Hosts diese Webadresse einer grösseren Öffentlichkeit zugänglich macht und kommerziellen Nutzen daraus zieht, etwa bei der Verbeitung eines aktuellen Kinofilms.
Rapidshare wird nach der Schliessung von Megaupload nichts an ihrem Angebot ändern. «Warum sollten wir?», so Zwingli. «Unser Service ist genauso legal wie die renommierten YouTube oder Dropbox. Deshalb werden wir unsere Dienstleistung auch nicht einschränken.»
«Das, was Megaupload vorgeworfen wird, ist ja nicht das Betreiben eines Filehostingdienstes.» sagt CEO Zwingli auf Anfrage von «SF Online». Der Vorwurf liege auch nicht darin, dass bei Megaupload urheberrechtlich geschützte Dateien gespeichert und verbreitet wurden.
«Verzahnung mit der Raubkopiererszene»
«Bei Megaupload geht der Vorwurf der Ermittlungsbehörden dahin, dass es eine enge Verzahnung mit der Raubkopiererszene gegeben haben soll. So etwas hat es bei uns nie gegeben», erklärt der Rapidshare-CEO.
Für Zwingli ist klar, dass File-Hosting an sich ja keine rechtswidrige Handlung darstelle. Bei den meisten File-Hostern stelle sich wohl eher die Frage, welcher Aufwand betrieben werde, um den rechtswidrigen Gebrauch präventiv zu verhindern. Im Einzelfall müsse sich jeder File-Hoster überlegen, welche Massnahmen er ergreift um illegalen Inhalt von seinen Servern fern zu halten.
«Rein technisch unterscheidet sich Megaupload von Rapidshare tatsächlich nicht gross», relativiert Guido Berger, IT-Fachredaktor der Digital-Redaktion des Schweizer Fernsehens. «Beide bieten Server an, die von Internet-Nutzern als Externe Harddisk genutzt werden können», erklärt Berger gegenüber «SF Online».
«Klassische Verteidigungsstrategie»
Ein Unterschied zwischen den verschiedenen File-Hostern, auch Filesharing-Systeme (Datenaustausch-Systeme) genannt, liegt in der Vermarktung. Rapidshare tritt gemäss Berger lediglich als Anbieter externen Speicherplatzes auf und zum privaten Austausch von hauptsächlich kleineren Dateien, zum Beispiel im PDF-Format.
«Diese Marketingstrategie wird bei einem Blick auf die Grafik der Startseite von Rapidshare deutlich. Der Relaunch des Designs ist wenige Monate her», sagt der Fachredaktor.
Diese Positionierung entspreche der klassischen Verteidigungsstrategie aller unter Beschuss geratenen Unternehmen vor Gericht. «Das Gericht muss dann beweisen, dass hinter der Unternehmensdienstleistung eine andere Absicht besteht, als das einfache Anbieten von privatem Speicherplatz, auf den von überall her zugegriffen werden kann». Die Verzahnung mit der Raubkopiererszene, die Megaupload vorgeworfen wird, würde eine solche «andere Absicht» darstellen.
Frühere Prozesse gegen ähnliche Filesharing-Anbieter wurden daher nicht wegen Urheberrechtsverletzung, sondern wegen Beihilfe dazu geführt.
Das vermeintliche Erfolgs-Modell
Unterschiede finden sich auch in der Preisstruktur. «Während Anbieter wie Dropbox für den Upload von Daten Geld verlangen, schlug Megaupload vor allem aus dem kostenpflichtigen Kauf von Bandbreite massiv Profit», so Berger. Je mehr Bandbreite man besitzt, desto schneller lassen sich Dateien herunterladen. Die Konzentration lag also auf dem kostenpflichten Download attraktiver Angebote, wie aktuelle Kinofilme oder aktuellen Musik-CDs.
In dieser abweichenden Preisstruktur erkenne man Unterschiede zwischen der Absicht hinter Megaupload und anderen Unternehmen, die sich zumindest marketingtechnisch anders positionieren.
«Über einfache Google-Suche fand man bei Megaupload heraufgeladene Musik oder Filme sehr schnell und immer zuoberst auf der jeweiligen Google-Suchseite», erklärt Berger das vermeintliche Erfolgs-Modell. Die streng kommerzielle Absicht sei bei Megaupload dementsprechend sehr gut erkennbar gewesen, erklärt Berger, der darin die Angriffsfläche des Unternehmens sieht.
«Filehosting ist ein legaler Service»
In einem Interview mit der Internet-Fach-Webseite «ArsTechnica» unterstreicht Rapidshare-Pressesprecher Daniel Raimer, dass Filehosting generell ein legaler Service sei. Raimer reagiert auf die Diskussion um die Legalität solcher File-Hoster mit einem Vergleich: «Nur weil ein Bankmitarbeiter bei der Geldwäsche erwischt wurde, werden nicht zwangsläufig alle Banken geschlossen.»
Rapidshare-CEO Zwingli betont, dass ihr Dienst im Unterschied zu Megaupload strikt gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht und im konstruktiven Dialog mit Rechteinhabern und Politikern diverser Länder, wie auch den USA, steht.
File-Hoster krebsen zurück
Anders als Rapidshare hat Filesonic, der ebenfalls zu den grossen Filehosting-Diensten gehört, sein Angebot nach dem Megaupload-Aus strikt begrenzt. Inzwischen können nur noch angemeldete Nutzer auf ihre eigenen Daten zugreifen. Vorher waren die Daten frei zugänglich. Lediglich ein Hinweis auf der Startseite weist auf die eingeschränkte Nutzung hin. Offiziell wurde keine Stellungnahme abgegeben. «Wie diese Massnahme das Unternehmen juristisch absichern soll, erschliesst sich mir allerdings nicht», sagt Berger.
Neben Filesonic hat auch Uploaded.to seinen Service beschränkt. Die Nutzungsbestimmungen sind vorerst gleich geblieben, Usern aus den USA hingegen wird der Zugriff verwehrt.
Ende nicht in Sicht
IT-Experte Berger sieht im Untergang von Megaupload nicht das schleichende Ende des Filesharing: «Ein solcher Prozess wie bei Megaupload lässt sich nicht copy/pasten». Das FBI und andere Instanzen seien während Jahren hinter Megaupload her gewesen und haben Geldflüsse kontrolliert, bis dieser Schlag erfolgt ist.
Die anderen Anbieter würden nun vorsichtiger vorgehen, aber sicher weitermachen, schätzt Berger. Das Geschäft sei zu lukrativ und «das Bedürfnis nach Filesharing besteht nach wie vor.»
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J. Zumbach, Spiegel
)
(Polit-Experte
Verfasst am: 25.1.2012 10:18
Schmitz ist selber schuld ...
sein exzessiver Lebenstil hat ihn zu Fall... mehr
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D. Müller
)
(swiss420
Verfasst am: 24.1.2012 21:35
Leider spricht hier niemand von den vielen legalen Downloads wie Treiber, Patches, Anleitungen,
OpenSource codes, und andere Problemlösungs-... mehr
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M. Egli, Thun
)
(Cart4man
Verfasst am: 24.1.2012 21:33
So Lächerlich
Wer die Szene ein bischen kennt wird wissen das... mehr
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