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«Street View»: Google muss von Hand nachbessern

Montag, 4. April 2011, 17:36 Uhr, Aktualisiert 20:43 Uhr

Google muss auf Street View alle noch erkennbaren Gesichter und Autokennzeichen von Hand verwischen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Hanspeter Thür geforderten Massnahmen weitestgehend abgesegnet. Thür zeigte sich sehr zufrieden.

Google muss nachbessern (10vor10, 04.04.2011)

«Wir sind hoch erfreut, dass das Gericht unseren Überlegungen gefolgt ist», sagte Thür gegenüber «10vor10». «Wir haben eine zentrale Frage aufgeworfen: Verliert man im öffentlichen Raum das Recht auf das eigene Bild? Wird man zum Freiwild für jegliche Kamera, verliert man das Recht auf das eigene Bild, das dann auch gleich noch auf das Internet geschaltet wird?», so der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte weiter.

Thür forderte im September 2009 von Google Massnahmen, um bei Street View den Schutz der Privatsphäre zu verbessern. Weil Google die Umsetzung der Vorschläge mehrheitlich ablehnte, musste auf Klage des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheiden.
 
Vollständig anonym in sensiblen Bereichen
 
Die Richter in Bern sind nun zum Schluss gekommen, dass Google fast alle Forderungen des 6-Punkteplans von Thür erfüllen muss. Im Zentrum steht die Pflicht von Google, Gesichter von Personen und Fahrzeugkennzeichen manuell vollständig unkenntlich zu machen. Aktuell werden laut EDÖB nur rund 98 Prozent aller Gesichter automatisch verwischt.

Datenschützer klagt gegen Street View von Google. (Tagesschau 19:30 28.06.2010)

 
Im Bereich von sensiblen Einrichtungen, etwa bei Frauenhäusern, Gefängnissen, Schulen, Gerichten, Sozialbehörden und Spitälern muss vollständige Anonymität hergestellt werden. Dazu muss Google neben dem Gesicht auch weitere individuelle Merkmale wie Hautfarbe oder Kleidung entfernen.
 
Weiterzug möglich
 
Weiter muss Google in Lokalzeitungen über geplante Aufnahmefahrten und die Aufschaltung der Bilder ins Netz informieren anstatt wie bisher nur auf der Startseite von Google Maps. Unzulässig ist laut Gericht zudem der Einblick in Höfe und Gärten, deren Anblick einem «normalen Passanten» verschlossen bleiben würde.
 
Der Entscheid kann noch beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Gemäss dem aktuellen Urteil hat jede Person das Recht am eigenen Bild. Damit dürfe prinzipiell niemand ohne seine Zustimmung abgebildet werden. Das gelte auch bei Bildern, bei welchen Personen wie auf Street View nur als Beiwerk erscheinen würden.

Auch Thür betrachtet einen Weiterzug von Google als möglich. Es sei auch das Recht von Google, dies zu machen, so Thür. Aber diese 60 Seiten seien sehr gut begründet. Er könne sich nicht vorstellen, dass man da etwas Besseres erreichen könne, bei der nächsthöheren Instanz.
 
Mehraufwand zu verkraften
 
Dieses Recht am eigenen Bild müsse den wirtschaftlichen Interessen von Google als auch demjenigen der Nutzer vorgehen. Google nehme aktuell für seinen Erfolg die Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Kauf. Dies sei mit der Nachbearbeitung vermeidbar, wobei der Mehraufwand die Existenz von Google offensichtlich nicht gefährde.
 
Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass die Mehrkosten auf die Benutzer von Google Street View überwälzt werden könnten. Schliesslich dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es nicht um ein Verbot von Google Street View gehe.
 
Google verbieten was andere dürfen
 
Lediglich eine von Thürs Forderungen muss Google laut Gericht nicht erfüllen. Sie betrifft Aufnahmen, die von Privatstrassen aus gemacht werden. Thür wollte, dass solche Aufnahmen nur mit Einwilligung der Berechtigten ins Netz gestellt werden dürfen.

Google hatte den Forderungen des Datenschutzbeauftragten bei der gerichtlichen Anhörung von Ende Februar entgegen gehalten, dass sich gar niemand wirklich für die paar wenigen noch sichtbaren Gesichter interessiere. Thürs Forderung sei unverhältnismässig.

Es sei nicht einzusehen, wieso Google verboten werden solle, was andere im Internet und in den Medien ohne weiteres machen dürften. An Street View bestehe ein grosses öffentliches und privates Interesse. Letztlich sei die Klage des Datenschutzbeauftragten aus rein politischen Gründen erfolgt.

Unterschiedliche Reaktionen auf Urteilsspruch

Der Internetdienst zeigt sich enttäuscht über den Richterspruch: «Wir werden die Urteilsbegründung prüfen und untersuchen, was das Urteil für Street View in der Schweiz bedeutet und welche Möglichkeiten der Berufung bestehen», sagte ein Firmensprecher.

Der Datenschutzbeauftragte freue sich über den Entscheid des Gerichts, dass jede Person das Recht am eigenen Bild habe und dieses Recht die wirtschaftlichen Interessen von Google überwiege, so der Stellvertreter von Datenschützer Thür.

(sda/sf/blur/koua)

Kommentare aktiv...

K. Gsell, Geroldswil
(KG Mann)
Verfasst am: 5.4.2011 11:56

Voll zugeschlagen

Nun hat dieser absolut überflüssige... mehr

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W. Kathriner, Sarnen
(A. Mann)
Verfasst am: 5.4.2011 8:59

für mich ist dieser Herr

ein unheimlicher Wichtigtuer. Wie weit habens wir... mehr

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B. Froehlich, Petra / Lesbos
(B.Froehlich Mann)
Verfasst am: 4.4.2011 23:38

Guter Schus, aber nicht getroffen

Wie hier bemerkt, gibt es ja nicht nur Google mit... mehr

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