Schweiz
Keine Amtshilfe bei gestohlenen Bankdaten
Wenn ein Amtshilfegesuch auf gestohlenen Bankdaten beruht, leistet die Schweiz keine Amtshilfe. So steht es in der Amtshilfeverordnung. Der Bundesrat hat diese nun verabschiedet und auf den 1. Oktober in Kraft gesetzt.
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Die Verordnung regelt die Umsetzung der Amtshilfebestimmungen in den neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Schweiz tritt laut der Verordnung nur auf ein Gesuch ein, wenn dieses dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht.
Beruht ein Gesuch auf Informationen, die durch strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, wird es abgewiesen. Weitere zentrale Voraussetzungen sind detaillierte Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers.
Bei Ermittlungen ins Blaue hinaus - so genannten «fishing expeditions» - leistet die Schweiz keine Amtshilfe. Die Verfahrensrechte der Betroffenen bleiben in jedem Fall vollumfänglich gewahrt.
Keine Rückwirkung
Die Verordnung kommt bei allen Amtshilfegesuchen im Rahmen von neuen oder revidierten DBA zur Anwendung, die nach dem Erlass der Verordnung in Kraft treten. Für alte Abkommen gelten die bestehenden Verfahrensvorschriften.
In der Anhörung hatten Wirtschaftsverbände, Behörden sowie Organisationen, Parteien und weitere Interessierte der Verordnung mehrheitlich zugestimmt. Einig waren sich die Teilnehmenden darin, dass die Verordnung möglichst rasch durch ein Amtshilfegesetz
abgelöst werden soll. Die Arbeiten für das neue Gesetz sind bereits in Gang.
Im Frühjahr 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen den OECD-Standard zu übernehmen. Seither hat die Schweiz mit über zwei Dutzend Staaten neue oder revidierte Doppelbesteuerungsabkommen ausgehandelt.
Nutzen umstritten
Ob die neue Verordnung oder das künftige Amtshilfegesetz genügen, damit die Schweiz im Falle von gestohlenen Daten keine Amtshilfe leisten muss, ist umstritten. Laut einem Anfang August veröffentlichten Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz ist eine Regelung im Schweizerischen Recht von beschränktem Nutzen.
Die Bestimmung müsste direkt im DBA oder in einem Zusatzprotokoll enthalten sein, steht im Gutachten. Ansonsten könnte der Vertragsstaat die im DBA vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren einleiten.
Auch diplomatische Demarchen oder völkerrechtliche Retorsionsmassnahmen wären denkbar. Nicht ausgeschlossen ist weiter, dass ein Vertragsstaat bei den G20-Ländern darauf hinwirkt, dass die Schweiz wieder auf eine graue oder schwarze Liste der nicht-kooperativen Länder kommt.
(sda/meru)
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S. Pfister, Zürich
)
(iota
Verfasst am: 1.9.2010 15:59
scheinheilig
Der Schweizer Fiskus hat auch schon gestohlene... [1] mehr
Zustimmen — 5 Leser sind auch dieser Meinung.
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A. S.F., Wetzikon
)
(A.S.F
Verfasst am: 1.9.2010 15:41
Wird auch Zeit !
Wieso nicht schon von Beginn weg diese Linie... mehr
Zustimmen — 21 Leser sind auch dieser Meinung.
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E. Hasler, Zürich
)
(anti-demagogie
Verfasst am: 1.9.2010 14:38
Der Entscheid ist absolut zu begrüssen
Es ist ein Unding, auf der Basis willentlicher... mehr
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