Schweiz
Rappaz' Anwalt wehrt sich gegen Zwangsernährungs-Entscheid
Der Anwalt von Hanfbauer Bernard Rappaz hat beim Walliser Kantonsgericht gegen den Entscheid von Staatsrätin Esther Waeber-Kalbermatten protestiert.
- 18.07.10: Walliser Staatsrätin folgt Bundesgericht: Rappaz soll zwangsernährt werden
- 16.07.10: Hanfbauer Rappaz spricht über das Sterben
- 15.07.10: Hanfbauer Rappaz: Zwangsernährung bei akuter Todesgefahr
- 14.07.10: Hanfbauer Rappaz stellt Justiz vor Dilemma
- 12.07.10: Bernard Rappaz ins Inselspital nach Bern verlegt
- 29.06.10: Fall Rappaz: Walliser Justizdirektorin immer mehr unter Druck
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Laut Rappaz' Anwalt, Aba Neeman, geht die Staatsrätin über die Richtlinien des Bundesgerichts und des Europäischen Menschenrechtshofs betreffend einer Zwangsernährung hinaus. Sein Klient sei schliesslich noch immer bei Bewusstsein, erklärte Neemann. Er wisse jedoch nicht genau, ob der Hanfbauer bereits zwangsernährt werde oder nicht.
Waeber-Kalbermatten hatte zuvor einer Zwangsernährung zugestimmt und war damit einer Anordnung des Bundesgerichts gefolgt. Dieses hatte von ihr gefordert, dass sie alles unternehmen müsse, um Rappaz' Leben zu retten und dass sie seine körperliche Integrität bewahren müsse.
Keine Auskunft vom Inselspital
Das Berner Inselspital, in dem sich Rappaz zurzeit befindet, gibt mit Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht keine Auskunft und will sich auch nicht zum Entscheid der Zwangsernährung äussern.
Nur so viel: Das Spitalpersonal behandle Strafgefangene im Hungerstreik korrekt - im Sinne der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW).
Arzt folgt Ethik und Patientenwunsch
Laut der SAMW muss der Entscheid des Häftlings «medizinisch respektiert werden, selbst im Falle eines grossen Risikos für die Gesundheit.» Voraussetzung dafür sei jedoch, dass seine Fähigkeit zur Selbstbestimmung von einem unabhängigen Arzt bestätigt worden sei.
In diesen Richtlinien heisst es zudem weiter: «Fällt die Person im Hungerstreik in ein Koma, geht der Arzt nach seinem Gewissen und seiner Berufsethik vor, es sei denn, die betreffende Person habe ausdrückliche Anordnungen für den Fall eines Bewusstseinsverlustes hinterlegt, auch wenn diese den Tod zur Folge haben können.»
(sda/kokb)
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I. Ndlovu, Mbombela
)
(Ndlovu
Verfasst am: 19.7.2010 22:33
Der Anwalt meint...
..aber DER stirbt ja auch nicht...ergo!
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T. mueller, zürich
)
(chp00112
Verfasst am: 19.7.2010 17:22
freier wille
es ist der wille von rappaz zu sterben. also... [1] mehr
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A. Guant, Sunybeach
)
(Guant
Verfasst am: 19.7.2010 17:04
Namensänderung
vielleicht sollte es Rappaz mit einer... mehr
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