Schweiz
Ein herber Rückschlag für Fluglärm-Gegner
Das Bundesgericht hat einen Entscheid im Fall der zusätzlichen Fluglärmbelastung durch die Ostanflüge auf den Flughafen Zürich getroffen. Eine Entschädigung fordern können, sollen nur noch Hauseigentümer, die ihre Immobilie vor dem 1. Januar 1961 erworben haben.
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Mit diesem Urteil des Bundesgerichts kommt es zu einer entscheidenden Wende im Streit um Entschädigungszahlungen durch die Flughafen AG Zürich. Diese hatte beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, nachdem sie infolge des Bundesverwaltungsgerichtsentscheides vor einem Jahr mit Entschädigungsforderungen überschüttet worden ist. Die von den Ostanflügen betroffenen Anwohner sahen den Wert ihrer Immobilien durch den zusätzlichen Fluglärm gemindert.
Neuer Stichtag
Das Bundesgericht hat der Beschwerde mit einer Vorverlegung des Stichtags auf den 1. Januar 1961 stattgegeben. Die Begründung ist ein Bundesgerichtsentscheid von vor 15 Jahren. Bereits damals habe man das Datum für die Vorhersehbarkeit von Lärmimmissionen im Bereich der Landesflughäfen auf 1961 festgesetzt.
Schallschutz statt Entschädigung
Es solle vermehrt auf passive Schallschutz-Massnahmen und raumplanerische Massnahmen gesetzt werden, meint das Bundesgericht. Zum Beispiel sollten in fluglärmbelasteten Gebieten grundsätzlich keine neuen Wohnsiedlungen entstehen. Auf bestehende Wohngebiete solle der Flughafenbetrieb Rücksicht nehmen.
Nur noch einige wenige Hausbesitzer werden eine Lärmentschädigung erhalten, wie Peter Ettler, der Anwalt zahlreicher Anwohner mitteilt. Als «skandalös» bezeichnet die Vereinigung «Bürgerprotest Fluglärm Ost» das Urteil. Auch der Dachverband Fluglärmschutz (DVFS) zeigt sich «äusserst befremdet». Die Flughafen AG Zürich hingegen freut sich, gemäss ihrer Sprecherin über das Urteil. Bisher war man von Zahlungen von maximal 760 Mio. Franken ausgegangen. Dafür existiert ein spezieller Fluglärmfond. Dieser wird gespeist durch den täglichen «Lärm-Fünfliber» und Landegebühren.
Bundesverwaltungsgerichts-Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor einem Jahr einen Stichtag für solche Lärmentschädigungen festgelegt. Stichtag war der 23. Mai 2000. Genau ein Tag zuvor hatte nämlich Deutschland das Überflugabkommen gekündigt und die Ostanflüge auf den Flughafen Zürich mussten aufgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dass alle Hauseigentümer, die ihr Objekt vor diesem Stichtag erworben hatten entschädigungswürdig sind.
(sda/fres)
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B. Froehlich, Petra / Lesbos
)
(B.Froehlich
Verfasst am: 1.7.2010 1:15
Vor dem bauen ueberlegen
Juli 1946 wurden die Bauarbeiten am Flughafen... mehr
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J. Lorber, Zürich
)
(JeffLorber
Verfasst am: 30.6.2010 17:48
Auch hier in Basel
fliegen die Flieger eigenartigerweise imma am... mehr
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