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Die Kompetenzen einer PUK

Mittwoch, 9. Juni 2010, 15:37 Uhr

Den Eidg. Räten stehen zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen verschiedene Mittel zur Verfügung. Die Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) ist das schärfste Instrument. Gemäss Gesetz kann eine PUK nur eingesetzt werden, «wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen».

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Bild Aussenansicht ans Bundeshaus.
Wenn hinter diesen Mauern eine PUK-Einsetzung beschlossen wird, dann greift das Parlament zum stärksten politischen Instrument. parlament.ch

Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Parlamentsgesetz (Artikel 163 bis 171). Eine PUK beider Räte soll Sachverhalte ermitteln. Die Einsetzung erfolgt durch einen einfachen Bundesbeschluss. Darin werden der Auftrag und die finanziellen Mittel festgelegt. Die Behörden des Bundes und der Kantone haben der PUK Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Eine PUK hat mehr Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten als die ständigen Aufsichtskommissionen wie etwa die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK). Sie verfügt über die gleichen Informationsrechte wie die Delegationen der herkömmlichen Aufsichtskommissionen.

Einsicht in bundesrätliche Entscheidfindung

Unter anderem bedeutet dies, dass die PUK in alle Unterlagen Einsicht nehmen kann, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrats dienten. Gleiches gilt für Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes geheim gehalten werden.

Die PUK kann auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung als Zeugen befragen. Zur förmlichen Zeugeneinvernahme kommt es aber erst, wenn ein Sachverhalt nicht auf andere Weise zu klären ist.

Niemand darf sich weigern, Zeugnis abzulegen. Wer als Zeugin oder Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird nach dem Strafgesetz bestraft. Personen, gegen die sich eine Untersuchung richtet, dürfen nicht als Zeugen, sondern nur als Auskunftsperson befragt werden.

Ratsbüros beschliessen Zusammensetzung

Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen. Dabei darf die Regierung Ergänzungsfragen stellen sowie in die Unterlagen, die Gutachten und die Einvernahmeprotokolle der PUK Einsicht nehmen. Zum Ergebnis der PUK kann sich der Bundesrat vor der Kommission oder in einem Bericht an die Bundesversammlung äussern.

Eine PUK besteht aus gleich vielen Angehörigen jedes Rates. Diese werden von den beiden Ratsbüros bestimmt. Dabei werden die Fraktionsstärken berücksichtigt. Die PUK verfügt zur Ausübung des Mandats über ein eigenes Sekretariat und kann nach Bedarf Personen einstellen.

Bis zur Veröffentlichung des PUK-Berichts zuhanden der Räte unterstehen alle an den Sitzungen und den Befragungen teilnehmenden Personen der Schweigepflicht.

(sda/horm)

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