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Vulkanausbruch

Vulkan bringt nebst Asche auch rechtliche Probleme

Dienstag, 20. April 2010, 16:08 Uhr

Der isländische Vulkan spuckt nicht nur Asche, sondern wirft auch juristische Fragen auf. Viele Arbeitnehmer, die im und um den Flugverkehr arbeiten, hatten über das Wochenende keine Arbeit. Nicht alle Arbeitgeber gehen mit der Situation gleich um.

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Bild Leerer Flughafen.
Nicht nur die Passagiere blieben dem Flughafen fern - auch die Angestellten wurden nicht gebraucht. keystone

So schickte beispielsweise die Bodenabfertigungsfirma Swissport am Sonntag und Montag 90 bis 95 Prozent ihrer Mitarbeiter nach Hause. Die Angestellten mussten im Gegenzug Überstunden abbauen, Minusstunden anhäufen oder Ferien beziehen.

«Wir konnten die arbeitsfreie Zeit nicht einfach schenken. Aussergewöhnliche Situationen erfordern aussergewöhnliche Massnahmen», sagte Swissport-Sprecher Stephan Beerli. Den Mitarbeitern sei immerzu der volle Lohn garantiert worden.

Swissport schickt Angestellte in die Zwangsferien (TS vom 19. 4.)

Flughafenangestellte sind noch im Ungewissen

Die Fluggesellschaft Swiss hat wegen des Vulkanausbruchs keine neuen Massnahmen getroffen. Die vom Flugstopp betroffenen Piloten und Flight Attendants blieben zu Hause - und seien auf Abruf bereit, sagte Swiss-Sprecher Jean-Claude Donzel. Die Zeit, in der sie nicht arbeiten können, gelte als Arbeitszeit.

Die Angestellten des Flughafens Zürich wissen noch nicht, woran sie sind. «Der künftige Entscheid hängt auch davon ab, wie lange die Einschränkung des Flugverkehrs noch andauern wird,» sagte Marc Rauch, Mediensprecher des Flughafens. Zu Hause blieben vor allem das Bustransport- und Reinigungspersonal.

Erzwungene Freizeit gilt als Arbeitszeit

Wenn es wegen dem Vulkanausbruch keine Arbeit gebe, gehöre dies zum Arbeitgeberrisiko, kontert der Arbeitsrechtsexperte Thomas Geiser. Der Arbeitgeber gerate in Gläubigerverzug. «Er ist nicht verpflichtet, die Mitarbeiter zu beschäftigen, aber den Lohn muss er bezahlen,» sagt der St. Galler Rechtsprofessor.

Korrekt sei daher nur eine Lösung: Wenn das Unternehmen die Arbeitnehmer während des vorgesehenen Arbeitseinsatzes nach Hause schicke, müsse dies wie Arbeitszeit gelten.

Verlängerte Ferien werden auch nicht bezahlt

Ferien dürften dem Arbeitnehmer nicht kurzfristig aufgezwungen werden, dasselbe gelte für Überstunden. Andererseits sei auch der Arbeitnehmer verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. So können die Parteien im Einzelfall eine Vereinbarung treffen, welche für den Arbeitnehmer zumutbar sei, weil er beispielsweise ohnehin seine Ferien verlängern wollte.

Klar unzulässig sei es aber, einen Arbeitnehmer zu zwingen, Minusstunden anzuhäufen. «Wenn jemand keine Überzeit hat, hat er auch nichts, das er ausgleichen kann.» Umgekehrt sei es ja auch Risiko des Arbeitnehmers, wenn er nicht aus den Ferien zurückkehren könne, weil es keine Flüge gebe. «Er kann dann auch nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass er seinen Lohn bezahlt,» sagt Geiser.

(sda/gern)

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