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UBS will nicht gegen Ospel und Kurer klagen

Mittwoch, 14. April 2010, 19:26 Uhr, Aktualisiert 22:32 Uhr

Die UBS-Aktionäre haben sich entschieden, dem Verwaltungsrat und der Konzernleitung für das Jahr 2007 die Entlastung zu verweigern. «Wir nehmen dieses Resultat zur Kenntnis», lautete der Kommentar von VR-Präsidenten Kaspar Villiger. Einer Klage der Grossbank gegen ehemalige UBS-Grössen wie Marcel Ospel oder Peter Kurer erteilte er aber umgehend eine Absage.

Das oberste Führungsgremium der UBS werde weiter auf eine Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige UBS-Verantwortliche verzichten, unter anderem weil der Erfolg eines solchen Schrittes ungewiss sei und Gerichtsprozesse dem Ruf der Bank schade würden.

Sollten jedoch neue Erkenntnisse auftauchen, könne man dies anders beurteilen, sagte er gegenüber der «Tagesschau».

Kritik an Vergütungspolitik

Die Vergütungspolitik der UBS werde jedes Jahr neu überdacht, erklärte Villiger weiter. Diesbezüglich sei man aber nicht frei. Die Bank habe Mitarbeiter verloren, weil sie nicht mehr konkurrenzfähig war. Zudem sei die UBS die erste Bank, die bezüglich Vergütungspolitik auch langfristig denke.

UBS-VR-Präsident Kaspar Villiger über die GV

Insgesamt zieht Villiger ein positives Fazit der GV. Der VR nehme von den kritischen Voten Kenntnis und er werde sich damit befassen. Es sei das Recht der Aktionäre ihre Meinung zu äussern, sagte er weiter.

Klage gefordert

Die Anlagestiftung Ethos hingegen ist mit der Nicht-Erteilung der Décharge für 2007 zufrieden. «Dies zeigt, dass die Aktionäre nicht automatisch dem Verwaltungsrat folgen», sagte Ethos-Direktor Dominique Biedermann am Rande der Generalversammlung.

Die ehemaligen Manager bleiben verantwortlich, sagte Biedermann über die Bedeutung der abgelehnten Décharge für 2007 in der «Tagesschau».

Dominique Biedermann, Ethos-Direktor, zum Déchargen-Entscheid.

Es gebe nun viel mehr Druck auf den heutigen Verwaltungsrat damit dieser nochmals über die Bücher gehe und prüfe, ob eine Klage gegen Ospel und die ehemaligen Manager nicht das Beste wäre. «Wir hoffen, dass der Verwaltungsrat rasch entscheiden wird eine Zivilklage einzureichen».

«Symbolische Bombe»

Das heutige Votum gegen die Decharge ist laut dem Professor für Wirtschaftsrecht, Peter V. Kunz, in erster Linie eine symbolische Bombe. Ob daraus tatsächlich Folgen für die UBS erwachsen, sei juristisch unklar.

Eine Nicht-Erteilung der Décharge sei noch nie vorgekommen, bei einer solchen Gesellschaft, sagt Peter V. Kunz, Ordinarius für Wirtschaftsrecht und für Rechtsvergleichung der Universität Bern, gegenüber der «Tagesschau».

«Symbolisch ist es eine Bombe.» Juristisch hingegen sei das Votum unklar. Wahrscheinlich müsse der Verwaltungsrat den Entscheid nicht zu klagen überprüfen. «Aber die Äusserungen von Herrn Villiger zeigen, dass wahrscheinlich nichts passiert», relativiert Kunz.

Peter V. Kunz, Professor für Wirtschaftsrecht, zum Déchargen-Entscheid.

Von Gesetzes wegen müsse man über die Décharge entscheiden, so Kunz weiter. Schlussendlich sei es aber eine völlig andere Frage, ob dann tatsächlich prozessiert werde. «Es ist ebenfalls nicht klar, ob die 52 Prozent, die Nein gesagt haben, tatsächlich einen Prozess wollen oder, ob sie in erster Linie eine Abstrafung wollten.»

Ein möglicher Prozess würde für die UBS in erster Linie bedeuten, dass dabei sehr viele Kosten anfallen würden. «Obwohl dies eigentlich das geringere Problem ist», stellt Kunz fest. Schwerwiegender sei für die UBS vor allem eine Publizität, die sie nicht wolle. «Aus diesem Grund hat die UBS auch klar gesagt, wir wollen nicht nach hinten, sondern nach vorne schauen.»

Rechtliche Bedeutung einer Décharge

Hat der Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, können sie mittels Verantwortlichkeitsklage zu einem Schadenersatz verpflichtet werden. Klagen können die Gesellschaft und die Aktionäre; im Falle eines Konkurses auch die Gläubiger.

Eine Décharge betrifft die Gesellschaft und deren Ersatzanspruch. Stimmt ein Aktionär einer Entlastung zu, kann er nicht mehr für die Gesellschaft klagen, jedoch nach wie vor für seinen unmittelbaren persönlichen Schaden.

Die Décharge betrifft jene Fakten, von denen die Aktionäre Kenntnis haben. Tritt nach der Generalversammlung Unbekanntes auf, kann darauf trotz Entlastung geklagt werden. Damit können zum Beispiel auch neue Erkenntnisse einer parlamentarischen Kommission wie der Geschäfts- oder parlamentarischen Untersuchungskommission verwendet werden.

Bei der Décharge geht es um zivilrechtliche Schadenersatzansprüche der Gesellschaft. Strafanzeigen oder Strafverfahren gegen VR oder GL fallen nicht in den Bereich der Entlastung.

(sf/hues/hesa)

Kommentare aktiv...

H. Meier, zuerich
(sonnesonne Mann)
Verfasst am: 16.4.2010 1:27

Politik und Jobs

Villiger auch ein mann der in seinen Politik zeit... mehr

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I. Ndlovu, Nelspruit
(Ndlovu Mann)
Verfasst am: 15.4.2010 10:33

Klage ..? Nicht????

..was wohl am Wunschdenken einer Mehrheit des... mehr

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