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Lumengo droht höchstens eine Busse

Freitag, 19. Februar 2010, 13:57 Uhr

Als Stimmenfang gilt gemäss Artikel 282bis des Strafgesetzbuchs das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Ändern von Wahl- oder Stimmzetteln und deren Verteilen. Wer dies tut, wird mit einer Busse bestraft.

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Härtere Strafen sieht das Strafgesetzbuch für Wahlfälschung vor. Wer beispielsweise unbefugt an einer Wahl teilnimmt, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Parlamentarische Immunität

Die Wahl in den Nationalrat kann Ricardo Lumengo aber nicht aberkannt werden. Verfahren zur Amtsenthebung gebe es in der Schweiz nicht, erklärte Mark Stucki, der Sprecher der Parlamentsdienste.

Hingegen schützt die parlamentarische Immunität Lumengo nicht unbedingt vor Strafe. Über die Aufhebung der Immunität entscheiden die Eidgenössischen Räte - wenn das Gericht überhaupt ein entsprechendes Gesuch einreicht.

Falls Lumengo ausschliesslich Vergehen vorgeworfen werden, die vor der Wahl in den Nationalrat verübt wurden, muss das Gericht kein Gesuch stellen. Denn in diesem Fall bietet das Nationalratsmandat keinen Schutz.

Relative und absolute Immunität

Die parlamentarische Immunität ist im Parlamentsgesetz geregelt. Absolute Immunität geniessen Ratsmitglieder bei ihrer Tätigkeit im Parlament: Sie können für Äusserungen in den Räten und Kommissionen nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Hinzu kommt die relative Immunität: Ein Strafverfahren wegen einer Handlung, die in Zusammenhang mit der amtlichen Stellung des Beschuldigten oder seiner Tätigkeit steht, kann nur mit Ermächtigung der Bundesversammlung eingeleitet werden. Das zuständige Gericht muss ein Gesuch um Aufhebung der Immunität stellen.

Für Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder der Tätigkeit stehen, können Parlamentarier uneingeschränkt zur Rechenschaft gezogen werden.

(sda)

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