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Amtshilfe an USA im Fall UBS gebremst

Freitag, 22. Januar 2010, 16:10 Uhr, Aktualisiert 25.01.2010, 18:34 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht stoppt mit einem Pilotentscheid die Lieferung von Kontendaten amerikanischer UBS-Kunden an die USA. Mit dem Urteil könnte sich der im August getroffene Vergleich zwischen der Schweiz und den USA weitgehend in Luft auflösen.

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Bundesverwaltungsgericht stoppt UBS-Kundendaten-Herausgabe

Mit seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde einer Amerikanerin gutgeheissen. Der Entscheid der Richter in Bern kann nicht mehr angefochten werden. Die Eidg. Steuerverwaltung hatte den Fall gemäss dem im letzten August getroffenen Vergleich zwischen der Schweiz und den USA als amtshilfefähig eingestuft.

Wichtiges Formular nicht eingereicht

Nach dem Vergleich fällt die betroffene US-Bürgerin in die Gruppe «schwerer und fortgesetzter Steuerdelikte», indem sie bei den US-Behörden das geforderte Formular W-9 nicht einreichte, mit dem Konten bei einer ausländischen Bank deklariert werden müssen. Zudem betrug ihr Jahreseinkommen aus dem Konto über 100'000 Franken.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun festgehalten, dass keine betrügerische Handlung vorliegt, wenn einzig das Formular W-9 nicht eingereicht wurde. Gemäss dem hier anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA sei betrügerisches Verhalten aber Voraussetzung für die Amtshilfe.

Keine Amtshilfe für Steuerhinterziehung

Betrügerisches Verhalten liegt gemäss Gericht nur vor, wenn die betroffene Person ein Handeln an den Tag legt, das über blosse Untätigkeit hinausgeht. Das sei bei Steuerhinterziehung nicht der Fall, selbst wenn es sich um grosse Beträge handle.

Das Gericht steht damit für die strenge Trennung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung ein und wendet sie auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA an. Der Vergleich vom vergangenen August könne als «Verständigungsvereinbarung» das Doppelbesteuerungsabkommen weder ändern noch ergänzen.

4200 Fälle schwerer Steuerdelikte

Das Gericht betonte, dass sein Urteil nur eine der vier Kategorien betrifft, für die im August-Abkommen der rechtliche Rahmen für die Amtshilfe abgesteckt wurde. Eine Statistik des Bundesamtes für Justiz lässt allerdings erahnen, dass eine grosse Zahl von Fällen betroffen sein könnte.

Unter die zwei Gruppen der «fortgesetzten schweren Steuerdelikte» fallen demnach 4200 der insgesamt 4450 Kontendossiers. Nicht klar ist, wie viele von diesen 4200 Fällen die Unterkategorie schwerer Steuerdelikte durch Nicht-Einreichung des W-9 Formulars betreffen. Beim Bundesverwaltungsgericht selber sind insgesamt noch 25 weitere Fälle hängig, die alle in diese Gruppe fallen.

Millionäre und Offshore-Gesellschafter

Im Vergleich mit den USA hatte sich die Schweiz verpflichtet, in rund 4450 Fällen Amtshilfe an die USA zu prüfen. Die Vereinbarung wurde getroffen, um das monatelange Gezerre um die Auslieferung von Bankdaten zu beenden. Betroffen sind vor allem Millionäre und Offshore-Gesellschafter.

Bereits 2008 war eine erste Serie von Amtshilfeverfahren in die Wege geleitet worden. Bevor allerdings das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der Datenlieferung überhaupt prüfen konnte, ordnete die Eidg. Finanzmarktaufsicht (Finma) in einem Überraschungscoup die sofortige Herausgabe der Daten der 285 UBS-Kunden an.

Das Bundesverwaltungsgericht kam Anfang dieses Jahres auf Beschwerde Betroffener zum Schluss, dass die Finma damit rechtswidrig gehandelt habe. Wie die Finma am Donnerstag mitteilte, wird sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen.

(sda/ap)

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B. Froehlich, Petra / Lesbos

Verfasst am: 23.1.2010 3:40

Spitzfindigkeit erfordert Staerke, doch

genau diese hatte Merz nicht. In jedem andern... mehr

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H. Frühling, Bern

Verfasst am: 22.1.2010 23:56

Ich find das Urteil super

und legs so aus: Unsere Steuererklärung ist ja... [1]  mehr

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C. Klein, Zürich

Verfasst am: 22.1.2010 23:00

Die sieben Zwerge sollen alle zurücktreten

Die sieben Zwerge im Bundesrat sollen endlich... mehr

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