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Gericht: FINMA hätte UBS-Daten nicht an USA liefern dürfen

Freitag, 8. Januar 2010, 11:50 Uhr, Aktualisiert 15:01 Uhr

Die von der FINMA im letzten Februar verfügte Herausgabe der Kontendaten von 300 amerikanischen UBS-Kunden an die US-Behörden war rechtswidrig. Laut Bundesverwaltungsgericht hatte die FINMA dafür weder eine Gesetzesgrundlage noch eine Notrechtskompetenz. Das Gericht hat eine entsprechende Beschwerde gutgeheissen.

Am 18. Februar 2009 hatte die Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) die UBS angewiesen, ihr die Kontendaten von rund 300 amerikanischen Kunden auszuhändigen. Die erhaltenen Daten leitete die FINMA direkt an die US-Behörden weiter. Mit ihrem Überraschungscoup hebelte die FINMA das in gleicher Sache laufende Amtshilfeverfahren aus.

FINMA weist die UBS an, Daten von US-Kunden zu liefern (Sendung 10v10 vom 19. Februar 2009)

Ihr Vorgehen rechtfertigte die FINMA damit, dass die USA mit einem Strafverfahren gegen die UBS gedroht hätten, falls die Kundendaten nicht geliefert würden. In diesem Fall hätte der UBS Insolvenz gedroht. Das sei im Interesse der Schweiz zu verhindern gewesen.

Hunderttausende A4-Seiten für US-Behörden

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass die FINMA an die US-Behörden unter anderem Konto-Basisdokumente, Korrespondenz, eine Dokumentation über die Trades, Einträge des Kundenberaters, den E-Mail-Verkehr und Kontoauszüge der betroffenen 300 UBS-Kunden geliefert hat.

Der Datenträger, auf dem diese Unterlagen gespeichert gewesen seien, habe Informationen in der Grössenordnung einer sechsstelligen Zahl von DIN-A4-Seiten enthalten. Dadurch hätten die US-Behörden ein sehr genaues Profil der Betroffenen erstellen können, was für diese sehr weitreichende Konsequenzen habe.

Gegen den Entscheid der FINMA gelangten mehrere betroffene UBS-Kunden ans Bundesverwaltungsgericht. Die Richter in Bern haben in einem Pilotverfahren die erste Beschwerde nun gutgeheissen. Gemäss dem am Freitag veröffentlichten Urteil, das innert 30 Tagen noch ans Bundesgericht weitergezogen werden kann, hat die FINMA rechtswidrig gehandelt.

Die Akte UBS

Laut den Richtern in Bern liegt es nahe, dass die US-Behörden mit den erhaltenen Informationen von den betroffenen UBS-Kunden ein sehr genaues Profil erstellen konnten. Das bedeute einen relativ weitgehenden Eingriff in ihre wirtschaftliche Privatsphäre.

Dafür wäre laut Gericht eine explizite gesetzliche Grundlage nötig gewesen. Artikel 25 und 26 des Bankengesetzes, auf die sich die FINMA gestützt habe, würden ihr zwar die Kompetenz verleihen, Schutzmassnahmen bei drohender Insolvenz einer Bank zu ergreifen.

Gegenwind für Bundespräsident Merz: Rechtsprofessor Peter Kunz zweifelt die Rechtsgrundlage beim UBS-Deal an (Sendung 10v10 vom 19. Februar 2009)

Die fraglichen Bestimmungen seien indessen zu wenig bestimmt und voraussehbar, um eine direkte Herausgabe von Bankkundendaten an ausländische Behörden rechtfertigen zu können. Auch auf Notstandsrecht könne sich die FINMA nicht berufen. Dazu sei neben dem Parlament einzig der Bundesrat befugt.

Die Landesregierung habe aber darauf verzichtet, im konkreten Fall selber Notrecht anzuwenden. Zwar habe der Bundesrat die FINMA ersucht, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um eine Strafklage der USA gegen die UBS abzuwenden. Zur Wahl des geeigneten Mittels habe er sich dabei nicht geäussert.

Politiker kritisieren den Bundesrat, dass er bis zum letzten Moment gezögert hat (Sendung 10v10 vom 19. Februar 2009)

Zudem sei er offenbar selber von einer Notlage ausgegangen. Selbst mit dem Einverständnis des Bundesrates wäre die FINMA laut Gericht allerdings nicht befugt gewesen, von sich aus eine Notstandsverfügung zu erlassen. Vielmehr hätte die FINMA den Bundesrat bitten müssen, die entsprechende Anordnung zu erlassen.

In einer ersten Reaktion teilte die FINMA am Freitag mit, sie wolle das Urteil zuerst analysieren, bevor sie über einen allfälligen Weiterzug entscheide.

Andreas Rüd, Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, spricht von einem wichtigen Etappensieg für seine Klienten. Wie er sich am Freitag gegenüber der Nachrichtenagentur SDA äusserte, rechnet er damit, dass der Entscheid von der FINMA oder der UBS noch ans Bundesgericht weitergezogen wird.

Ankündigungen zum seinem weiteren Vorgehen seien deshalb verfrüht. Es gelte nun sorgfältig zu analysieren, was das Urteil mit Blick auf allfällige weitere zivil-, öffentlich- oder strafrechtliche Schritte genau bedeute. Die UBS selber gibt gemäss ihrem Pressesprecher Serge Steiner zum Urteil keinen Kommentar ab.

Bis Ende Jahr hatte die Eidg. Steuerverwaltung rund 600 entsprechende Schlussverfügungen erlassen, die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Mit ersten Entscheiden des Gerichts ist nicht vor kommendem Juli zu rechnen.

(sda/meru)

Kommentare aktiv...

U. Keller, Klaeng

Verfasst am: 9.1.2010 20:28

Black Jack

Statt dass die UBS das Gesetz selber gebrochen... mehr

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U. Keller, Klaeng

Verfasst am: 9.1.2010 9:21

Die Ursache der Misere

Dass die Amthilfegesuche des IRS / DOJ für die... mehr

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H. Frühling

Verfasst am: 9.1.2010 8:37

Tatsachen

Hat jemand von Euch das Urteil schon lesen... mehr

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