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Suva sucht in Italien nach Asbest-Opfern

Dienstag, 16. Juni 2009, 16:13 Uhr

Die Suva sucht in Italien nach Personen, die bei der Arbeit in der Schweiz Asbest ausgesetzt waren und deshalb an Berufskrankheiten leiden könnten. Diese Italiener sollen ihre Ansprüche auf Vorsorgeuntersuchungen und Suva-Leistungen geltend machen können.

Ein Arbeiter kratzt Asest von einem einer Decke.
Für Asbestsanierungen gelten heute strenge Sicherheitsbestimmungen. (reuters)

Es geht um in die Heimat zurückgekehrte Italienerinnen und Italiener, die in der Schweiz in Betrieben gearbeitet haben, in denen Asbest bearbeitet oder verwendet wurde. Es sei davon auszugehen, dass einige von ihnen wegen Asbest erkrankt seien, dies aber noch nicht gemeldet hätten, teilte die Suva mit.

Auch neue Fälle schloss die Suva nicht aus, weil von Asbest verursachte Berufskrankheiten oft erst Jahre nach der Exposition auftreten. Um möglicherweise betroffene Personen in Italien ausfindig machen zu können, hat die Suva nun mit der staatlichen italienischen Unfallversicherung INAIL eine Vereinbarung getroffen.

Gemäss diesem Abkommen übermittelt die INAIL Meldungen von Asbest-exponierten Italienern in die Schweiz, weil die Suva in Italien selbst nicht direkt tätig sein darf. Die INAIL ihrerseits ist darauf angewiesen, dass ihr Ärzte wegen Asbest am Arbeitsplatz erkrankte Patienten melden.

Werden der Suva Erkrankungen in Italien gemeldet, will sie mit eigenen Untersuchungen feststellen, ob die Betroffenen Anrecht auf Leistungen und Vorsorgeuntersuchungen haben. Die ehemaligen Arbeitnehmer in Italien sollten die Leistungen erhalten, die ihnen nach Schweizer Recht zustünden, begründete sie dies.

Zwischen 1939 und 2006 anerkannte die Suva insgesamt 2104 asbestbedingte Berufskrankheiten. Insgesamt zahlte die Suva über 470 Millionen Franken für diese Krankheiten aus, meist als Renten an Hinterbliebene. Allein 2006 anerkannte sie 285 neue asbestbedingte Berufskrankheiten.

Asbest kann mehrere Krankheiten verursachen. Im Wesentlichen sind es Pleuraplaques (gutartige Bindegewebeveränderung beim Brustfell), Asbest-Staublunge (Asbestose) sowie Lungen- und Brustfellkrebs.

In der Schweiz ist Asbest im Grundsatz seit 1990 verboten. Für bestimmte Anwendungen galt jedoch eine Übergangsfrist bis 1995. Arbeitnehmende können der schädlichen Faser aktuell noch bei Asbestsanierungen ausgesetzt sein. Für entsprechende Arbeiten gelten strenge Sicherheitsbestimmungen.

(sda/hues)

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