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Dignitas darf Sterbemittel nicht lagern

Mittwoch, 8. April 2009, 12:34 Uhr, Aktualisiert 13:50 Uhr

Bundesgericht bestätigt früheres Urteil

Die Sterbehilfeorganisation Dignitas erhält definitiv keine Bewilligung, das Mittel Natrium-Pentobarbital aufzubewahren und zu lagern, das Sterbewilligen verabreicht wird. Das Bundesgericht hat als letzte Instanz einen Entscheid der Arzneimittelbehörde Swissmedic bestätigt.

Ein Glas mit Wasser und einem Teelöffel. Daneben steht ein Medikamenten-Fläschchen.
Das tödliche Mittel Natrium-Pentobarbital fällt unter das Betäubungsmittelgesetz. (keystone)

Dignitas war bereits im Oktober beim Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt. Konkret ging es darum, dass Dignitas eine Dosis Natrium-Pentobarbital selber in einer Apotheke beziehen wollte, welche einem Sterbewilligen vom Arzt verschrieben worden war.

Das Medikament beabsichtigte die Organisation zu lagern und schliesslich dem Betroffenen zu verabreichen. Zudem verlangte sie eine Reserve, sollte der Patient erbrechen oder die Dosis verschütten.

Dignitas-Chef Ludwig A. Minelli berief sich in der Beschwerde vor Bundesgericht auf das Betäubungsmittelgesetz. Dieses gibt Organisationen wie etwa der UNO oder dem Roten Kreuz das Recht, über Betäubungsmittel zu verfügen, um im Katastrophenfall breiten Bevölkerungsschichten zu helfen.

Der Vergleich mit solchen Hilfsorganisationen ist für die Richter in Lausanne deplatziert. Die Hilfe, welche Dignitas biete, könne nicht mit diesen Aktivitäten verglichen werden. Dignitas habe ganz andere Zwecke, nämlich die Unterstützung beim persönlichen Freitod.

Zusätzlich zum Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesgericht noch weitere Vorbehalte. Es befürchtet Unregelmässigkeiten im Umgang mit dem Betäubungsmittel, da nicht sicher sei, ob Dignitas über ausreichend qualifiziertes medizinisches Fachpersonal verfüge.

Daran ändert für das Bundesgericht auch der von Dignitas gemachte Bezug auf die Grundrechte nichts. Es sei falsch, dass die Bundesverfassung oder die europäische Menschenrechtskonvention einer Sterbehilfeorganisation einen direkten Bezug von Natrium-Pentobarbital zubilligen würden.

In Bezug auf die Grundrechte verweist das Bundesgericht auf seinen Entscheid von 2007. Dieser wurde inzwischen von Dignitas beim europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg angefochten. Der Entscheid steht aus.

Zudem weisen die höchsten Richter auf die noch laufende politische Debatte über die Aktivitäten von Dignitas hin. Hier seien im eidgenössischen Parlament Vorstösse hängig. Zudem soll das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in naher Zukunft einen Bericht vorlegen.

(sda/ap/bers)

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