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Hoffnung für Asbestopfer

Mittwoch, 1. Oktober 2008, 20:18 Uhr, Aktualisiert 02.10.2008, 2:11 Uhr

Bundesgericht heisst Beschwerde gut

Das Bundessgericht hat mit einem Urteil die Opferhilfe gestärkt. Viele Arbeiter kamen in den 1960er-Jahren mit dem Asbest in Kontakt und blitzten bei der Opferhilfe ab, weil ihre Fälle so weit zurückliegen. Das hat sich nun geändert, wie «10vor10» berichtet.

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Das Bundesgericht entschied nun, es sei nicht massgebend, wann die Opfer mit dem Asbest in Kontakt gekommen seien. Entscheidend bei einem Opferhilfegesuch sei vielmehr, wann die Krankheit ausgebrochen sei.

Das eröffnet vielen Opfern eine neue Perspektive, wie «10vor10» anhand eines Beispiels einer Frau eines Asbestopfers darlegt. Sie reichte 2006 bei der kantonalen Opferhilfestelle ein Gesuch um Opferhilfe ein.

Das Gesuch begründete die Frau damit, dass ihr Mann in den Jahren 1963 bis 1967 als Elektromonteur ungeschützt mit Asbest gearbeitet hatte. Die Opferhilfestelle trat aber nicht auf das Gesuch ein, mit der Begründung, die mutmassliche Straftat habe lange vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten stattgefunden. Die Frau reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde nun gut. Nicht der Zeitpunkt des Kontaktes mit dem Asbest sei entscheidend, sondern die Kenntnis der Krankheit, begründen die Lausanner Richter das Urteil.

Das Opferhilfegesuch muss jetzt erneut geprüft werden, weil die Krankheit des Opfers erst 2005 ausgebrochen war.

(sf/horm)

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