Schweiz
Armeechef Nef tritt ab
Rücktrittsgesuch eingereicht
Der beurlaubte Armeechef Roland Nef will zurücktreten. Er hat dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag gestellt, wie seine Anwälte mitteilten. Die Vorwürfe gegen ihn hätten seine militärische Funktion verunmöglicht.
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Nef bedauert in der Mitteilung, dass ihm die auf Grund der Straftat in die Öffentlichkeit getragenen Wahrheiten und Unwahrheiten über ihn die effiziente Ausübung seiner militärischen Funktion faktisch verunmöglichten.
Der Armeechef erklärt, er habe im Rahmen der Auflösung der Beziehung zu seiner ehemaligen Partnerin Fehler gemacht. Unter der Mitwirkung der Staatsanwältin habe man sich aber geeinigt, und seine ehemalige Partnerin habe seine Entschuldigung angenommen.
Nach dieser Einigung sei die Einstellung des Verfahrens erfolgt, wobei die entsprechende Verfügung noch vor dem Amtsantritt als Armeechef rechtskräftig geworden sei. Dabei seien das Interesse der Öffentlichkeit und seiner damaligen Partnerin an einer Strafverfolgung als nicht gegeben betrachtet worden, und die Angelegenheit sei für Nef damit erledigt gewesen.
Zum Zeitpunkt der Ernennung sei es nicht absehbar gewesen, dass diese private Strafsache öffentlich gemacht werde. Nef bedaure, dass aus dem Respekt vor seiner Privatsphäre Bundesrat Schmid heute derartige Vorwürfe erwachsen seien, heisst es in der von Nefs Anwälten veröffentlichten Mitteilung.
Der Rücktritt von Armeechef Roland Nef dürfte für den Bund auch finanzielle Folgen haben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, und in dieser Zeit hat Nef Anspruch auf das volle Gehalt. Im Gegensatz zu einer Entlassung durch den Bundesrat besteht bei einem freiwilligen Abgang jedoch kein Anspruch auf eine Entschädigung.
Laut dem VBS wurde die Stelle des Armeechefs seinerzeit bundesintern in der obersten Lohnklasse 38 ausgeschrieben. Das genaue Gehalt, das Nef bisher kassierte, wurde mit dem Hinweis auf den Datenschutz jedoch nicht bekannt gegeben. Es liege jedoch «noch weit unter dem Höchstbetrag» von 339’472 Franken pro Jahr.
Sowohl bei einer Entlassung wie auch bei einem freiwilligen Abgang besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist. Die Möglichkeit, zusätzlich zum Gehalt auch eine limitierte Abgangsentschädigung zu entrichten, besteht laut Bundespersonalgesetz und der entsprechenden Verordnung aber nur im Fall einer Entlassung.
Die Kompetenz dazu liegt beim Gesamtbundesrat, und die Spannweite für eine Entschädigung liegtzwischen einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. Im Fall eines freiwilligen Rücktritts besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Die Formulierung, wonach Nef die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses «im gegenseitigen Einvernehmen» vorschlage, dürfte aber zumindest die Ausnutzung eines allfälligen Spielraums nicht ausschliessen.
(ap/sper/koua)
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D. Duck, Entenhausen
Verfasst am: 25.7.2008 17:20
Anonym II
...mein Geschäft verschmiert und demoliert... mehr
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D. Duck, Entenhausen
Verfasst am: 25.7.2008 17:19
Anonym
Ich habe schon meine Gründe, hier anonym... mehr
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O. toneatti, bern
Verfasst am: 25.7.2008 17:11
hallo m.sch.
general zu entlassen. das ist jetzt die... mehr
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