Schweiz
Strafrechtsprofessor kritisiert Schmid
Nef kann nicht einfach entlassen werden
Verteidigungsminister Samuel Schmid bewegt sich mit der Beurlaubung von Armeechef Roland Nef nach Meinung des Berner Strafrechtsprofessors Karl-Ludwig Kunz auf dünnem Eis. Bei einer Entlassung Nefs könnte die Sache ferner noch komplizierter werden und finanzielle Folgen haben.
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Es sei juristisch bedenklich, dem Betroffenen die Beweislast aufzubürden, sagte Kunz gegenüber der Zeitung «Bund». Nef könne nicht so ohne weiteres die erforderlichen Dokumente beschaffen. Akteneinsicht könnte ihm nur mit Hilfe der Staatsanwaltschaft gewährt werden.
Es brauche deshalb eine andere Grundlage. Bei einem Disziplinarverfahren gegen Nef beispielsweise könnte Schmid in den Besitz der erforderlichen Dokumente gelangen. In einem solchen Falle könnte die Staatsanwaltschaft die Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens ohne Einverständnis der Parteien herausgeben.
Eine andere Möglichkeit, um an die Dokumente zu kommen, ist laut Kunz die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK).
Nef kann zudem nicht einfach entlassen werden. Der Armeechef untersteht in seiner Rolle Generalstabsoffizier gemäss Angaben des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) dem Gesetz und der Verordnung über das Bundespersonal. Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Bundesrat zuständig.
Am einfachsten wäre es, wenn sich die beiden Parteien im gegenseitigen Einverständnis voneinander trennen würden. Der Bundesrat müsste in einem solchen Falle die Abgangsentschädigung festlegen.
Keine Abgangsentschädigung wird entrichtet, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verschuldens aufgelöst wird. Das Gesetz listet eine Reihe von Möglichkeiten auf, darunter die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen.
Sollte Nef am 20. August vom Gesamtbundesrat tatsächlich aus seinem Amt entlassen werden, weil er die gegen ihn gerichteten Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem Privatleben nicht ausreichend entkräften konnte, so hätte er in jedem Fall Anspruch auf eine weitere volle Gehaltszahlung während der Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Der Entscheid, ob er zusätzlich auch eine Entschädigung erhielte, läge gemäss dem Bundespersonalgesetz (BPG) und der dazu gehörenden Bundespersonalverordnung (BPV) jedoch in der Kompetenz des Gesamtbundesrats. Demnach können limitierte Entschädigungen in der Höhe von mindestens einem Monatslohn bis hin zu höchstens einem Jahreslohn bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses an höhere Stabsoffiziere ausbezahlt werden.
Derweil ist drei Tage vor der ausserordentlichen Sitzung der parlamentarischen Sicherheitskommissionen (SiK) noch unsicher, wer seine Sommerferien unterbrechen kann und teilnimmt. Offen ist insbesondere die Teilnahme von Roland Nef und Bundespräsident Pascal Couchepin.
Der Bundespräsident dürfte an der gemeinsamen Sitzung der Sicherheitskommissionen des Nationalrates und des Ständerates teilnehmen. Eine Bestätigung liegt allerdings noch nicht vor. Bundesrat Samuel Schmid werde sehr wahrscheinlich teilnehmen, sagte der VBS-Sprecher. Ob Roland Nef anwesend sein werde, sei noch nicht sicher.
Verteidigungsminister Samuel Schmid hatte am gestrigen Montag die Beurlaubung von Armeechef Roland Nef bekannt gegeben und dem höchsten Offizier ein Ultimatum bis zum 20. August gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt soll Nef alle Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem Privatleben und seinem Verhältnis zu seiner früheren Lebenspartnerin glaubhaft und ohne Spielraum für neue Interpretationen entkräften.
(ap/sda/bosy)
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