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Dignitas rechtlich nicht antastbar

Donnerstag, 15. Mai 2008, 14:40 Uhr, Aktualisiert 14:42 Uhr

Zürcher Regierung antwortet auf Postulat

Der Sterbehilfeorganisation Dignitas kann die Suizidbeihilfe nicht verboten werden. Dies schreibt der Zürcher Regierungsrat in seiner veröffentlichten Antwort auf ein dringliches Postulat aus dem Kantonsrat.

Mann ib Blauem Kittel schiebt Sarg in den Bestattungswagen
Mit Dignitas werden weitere Menschen den Freitod suchen. (reuters)

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Anlass für die Forderung nach einem Verbot war das von Dignitas verwendete Gas Helium anstelle von Natriumpentobarbital. Der Erstickungstod mit Helium sei grausam, hiess es in dem Mitte April vom Kantonsrat als dringlich erklärten Postulat von EVP, CVP und SVP.

Dignitas habe die Strafverfolgungsbehörden nicht wie im Postulat angenommen «hinters Licht geführt», schreibt der Regierungsrat. Die Organisation habe keine gesetzlichen Grenzen überschritten, sondern bloss «den unter strafrechtlichen Gesichtspunkten heute bestehenden Handlungsspielraum» ausgenutzt. Es gebe keine Grundlage für die geforderte «umfassende Strafuntersuchung».¨

Nur wenn sich im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte für ein strafrechtlich bedeutsames Verhalten ergäben, gebe es eine Strafuntersuchung. In der Vergangenheit sei dies auch schon geschehen.

Mit dem geltenden Strafrecht liessen sich mögliche Widersprüche zwischen der konkreten Vorgehensweise von Dignitas und ethischen oder gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht überbrücken, findet der Regierungsrat. Straffrei bleibt die Suizidbeihilfe, wenn für den Einzelfall keine selbstsüchtigen Beweggründe nachgewiesen werden können.

Zwar müsse bei Dignitas für eine Sterbebegleitung «ein nicht unerheblicher Geldbetrag» entrichtet werden, dieser sei aber nachvollziehbar. Die Höhe der Spesenentschädigungen der Begleitpersonen liege «nicht in erheblichem Masse über einem kostendeckenden Beitrag», sodass die Grenze zur selbstsüchtigen Motivation nicht überschritten werde, schreibt der Regierungsrat.

Grundsätzlich könne eine sterbewillige Person jegliche frei zugängliche, allenfalls auch Schmerzen verursachenden Mittel und Methoden für die Selbsttötung anwenden. Zum Helium schreibt der Regierungsrat, die Annahme, das Gas führe zu einem «grausamen Erstickungstod», sei wissenschaftlich nicht belegt.

Verboten werden könnte die organisierte Suizidhilfe laut Regierungsrat nur, wenn der Bund den Artikel 115 des Strafgesetzbuches ändern würde. Der Kanton Zürich könne keine eigenen strafrechtlichen Grundlagen schaffen, um die Aktivitäten der Sterbehilfeorganisation zu verbieten. Auch das kantonale Gesundheitsgesetz biete keine Handhabe, um ein Verbot von Dignitas auszusprechen, solange keine bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ausgeübt würden.

Nicht anwendbar sei überdies das Patientinnen- und Patientengesetz, da Dignitas keine Institution des Gesundheitswesens oder des Justizvollzugs sei. Ferner könne gegen den Erwerb von Helium durch Dignitas und dessen Verwendung durch Sterbewillige weder gestützt auf die Heilmittel- noch auf die Chemikaliengesetzgebung eingeschritten werden.

(sda/olsm)

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H. ott, zürich

Verfasst am: 15.5.2008 17:49

Wenn sich SVP-Leute aufregen

wegen der obskuren Sterbehilfe, ist das... mehr

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