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Dignitas darf in Industriezone wirken

Freitag, 25. Januar 2008, 23:14 Uhr, Aktualisiert 26.01.2008, 8:23 Uhr

Schwerzenbach blitzt vor Baurekurskommission ab

Räume in einer Industriezone können von Dignitas ohne Baubewilligung für Freitodbegleitungen umgenutzt werden. Die Zürcher Baurekurskommission hob den Beschluss der Gemeinde Schwerzenbach auf, die ein Baugesuch verlangt.

Zwei Personen tragen einen hölzernen Sarg in ein Leichenauto.
Die Freitodbegleitung in der Industriezone ist baurechtlich erlaubt. (reuters)

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Laut Kommission wäre dies nur bei einer wesentlichen Nutzungsintensivierung nötig, was konkret nicht der Fall sei.

Bereits am vergangenen 21. November hatte das Zürcher Verwaltungsgericht ein vom Schwerzenbacher Gemeinderat erlassenes Nutzungsverbot für Sterbebegleitungen in der Gewerbeliegenschaft aufgehoben, das die Baurekurskommission erstinstanzlich noch bestätigt hatte.

Dignitas konnte damit die Liegenschaft weiter brauchen, während vorerst offen blieb, ob die von Schwerzenbach (ZH) geforderte Baubewilligung für die Umnutzung überhaupt nötig ist. Diese grundsätzliche Frage hat nun die Baurekurskommission verneint, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid hervorgeht: Dignitas erbringe nämlich eine Dienstleistung, die sich aus baurechtlicher Sicht von den in Industrie- und Gewerbezonen zulässigen gewerblichen Tätigkeiten nicht wesentlich unterscheide.

Die vorgesehene Bewerbungsart sei also den Dienstleistungen zuzurechnen und nur bewilligungspflichtig, wenn damit eine wesentliche Nutzungsintensivierung verbunden oder ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berührt sei.

Solche baurechtlich relevanten Auswirkungen seien aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, hält die Baurekurskommission weiter fest. Sie verweist zugleich auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts vom November, wonach bei jährlich gegen 200 Freitodbegleitungen mit einer Fahrzeugfrequenz zu rechnen sei, wie sie zahlreiche Dienstleistungsbetriebe ebenfalls auslösten.

Ferner halte das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass die mit einem Bauvorhaben verbundenen psychischen Auswirkungen - so genannte «ideelle Immissionen» - in der Regel keine baupolizeilich relevanten Einwirkungen seien und das Baupolizeirecht grundsätzlich keinen direkten Schutz biete.

Da es für die von Dignitas gemieteten Gewerberäume keine Baubewilligung brauche, sei auch dem vorsorglichen Nutzungsverbot die Grundlage entzogen. Gegen den Entscheid kann die Gemeinde Schwerzenbach nun wiederum innert 30 Tagen Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einlegen.

(ap/horm)