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Neues Beschwerderecht ab 1. Juli

Mittwoch, 16. Mai 2007, 17:27 Uhr, Aktualisiert 07.11.2008, 15:05 Uhr

FDP-Volksinitiative wird ignoriert

Der Bundesrat setzt das revidierte Beschwerderecht für Verbände auf den 1. Juli in Kraft. Nicht abgewartet wird damit die Behandlung der hängigen FDP-Volksinitiative, wie Bundesrat Moritz Leuenberger sagte.

Leuenberger mit weit geöffneten Augen und ausgestrecktem linken Zeigefinger.
Umweltminister Leuenberger will die FDP-Volksinitiative zur Revision des Verbandsbeschwerde-Rechts nicht abwarten. (keystone)

Die Revision geht auf eine parlamentarische Initiative von Ständerat Hans Hofmann (SVP/ZH) zurück. Der Bundesrat hatte Anfang Mai überraschend Ja zur Initiative der kantonal-zürcherischen FDP gesagt, die faktisch eine Abschaffung des Rechtsmittels verlangt.

«Wir warten nicht bis zur Behandlung oder allenfalls Abstimmung dieser Initiative ab», sagte der Umweltminister vor den Medien. Der Bundesrat habe beschlossen, das revidierte Verbandsbeschwerderecht auf den 1. Juli in Kraft zu setzen.

Die Änderungen des Umweltschutzgesetzes führen zu einer Vereinfachung im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP ) und zu einer Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts, wie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schreibt.

Neu ist damit, dass die beschwerdeberechtigten Organisationen das Beschwerderecht nur noch in jenen Umweltbereichen anwenden dürfen, für deren Schutz sie sich gemäss ihren Statuten einsetzen.

Kantonale Unterorganisationen können ohne Zustimmung der schweizerischen Organisation nicht Beschwerde führen. Unterliegende Umweltorganisationen sollen sich zudem vermehrt an den Verfahrenskosten beteiligen.

Die Möglichkeit der Umweltorganisationen, mit dem Bauherrn Vereinbarungen über finanzielle oder andere Leistungen abzuschliessen, wird beschränkt. Im Bereich der UVP gibt es auch einige Änderungen, wie das UVEK mitteilte.

So wird der Bundesrat verpflichtet, die Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen und die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht periodisch zu überprüfen. Auch müssen öffentliche und private konzessionierte Anlagen im Umweltverträglichkeitsbericht die Begründung des Vorhabens nicht mehr darlegen.

(ap/kers)