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Wenn ein Prozess 40 Jahre nach der eigentlichen Tat geführt wird, sei es für einen Richter ausgesprochen schwierig, zu beurteilen, ob das Opfer zum Zeiptunkt des Deliktes schon in der Pubertät gewesen sei oder nicht. Dadurch steige die Gefahr, dass ein Angeklagter freigesprochen werden müsse, so Ricklin im Tagesgespräch von Radio DRS.
Angenommenen Text konkretisieren
Die fehlende präzise Altersgrenze in der Initiative sei ein «Fehler» der Initianten. Um die Vorlage nun umzusetzen, gebe es verschiedene Vorgehensmöglichkeiten, so Ricklin weiter. Er halte es für am sinnvollsten, den Text zu übernehmen, welchen das Volk angenommen habe und diesen zu konkretisieren.
Einschränkung problematisch
Es könnten auch Teile des Gegenvorschlags übernommen werden, etwa die Altersgrenze von 16 Jahren anstatt «vor der Pubertät», so Ricklin weiter. Und anstelle des umstrittenen Begriffs «pornografische Straftaten» könntne die von Bundesrat und Parlament klar definierten Strafdelikte übernommen werden.
Für problematischer erachtet der Strafrechtsprofessor eine Einschränkung des Initivativtextes. Es brauche Verhandlungen mit den Initianten.
(sda/bucf)
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