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Pädophile Verbrechen länger ahnden
Neue Verjährungsregeln in der Vernehmlassung
Noch nicht 16-jährige Opfer schwerer Sexual- und Gewaltdelikte sollen künftig bis zum 33. Altersjahr Strafanzeige erstatten können. Diesen indirekten Gegenvorschlag zur Unverjährbarkeitsinitiative schickt der Bundesrat bis Ende April in die Vernehmlassung.
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Die Volksinitiative «für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» war von der Organisation «Marche Blanche» am 1. März 2006 mit 119'375 gültigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht worden.
Das Volksbegehren will einen neuen Artikel 123bis in der Bundesverfassung verankern. Dieser soll lauten: «Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.»
Die Initiative ist nach Ansicht des Bundesrats aus rechtlicher und terminologischer Sicht problematisch. Die Unverjährbarkeit sei nicht notwendig, um zu verhindern, dass ein Opfer keine Strafanzeige oder Strafklage mehr einreichen könne, schreibt die Landesregierung in ihrem Bericht ans Parlament.
Auf der anderen Seite seien Begriffe wie «Pubertät» oder «pornografisch» unklar, sagte Justizminister Christoph Blocher vor den Bundeshausmedien. Ihre Einführung würde nach Ansicht des Bundesrates zu ungleichen, unverhältnismässigen oder gar kontraproduktiven Lösungen führen.
Für wirkungsvoller hält der Bundesrat seinen Gegenvorschlag. Neu soll die 15-jährige Verjährungsfrist für die entsprechenden Delikte nicht ab dem Zeitpunkt der Tat, sondern erst ab der Volljährigkeit des Opfers - das heisst mit 18 Jahren - zu laufen beginnen.
Dies bedeutet, dass die Opfer noch bis zum 33. Altersjahr Strafanzeige einreichen können.
Kinder, die Opfer von Sexualdelikten seien, lebten meistens unter dem Einfluss ihrer Peiniger, begründet der Bundesrat seinen Gegenvorschlag. Sie seien oft von den Tätern emotional und wirtschaftlich abhängig.
Die vorgeschlagene Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafrechts berücksichtige diese besonderen Umstände.
Nach geltendem Recht besteht für schwere Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kinder unter 16 Jahren eine Verjährungsfrist von 15 Jahren. Sie dauert aber in jedem Fall bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
(sda/ap/from)
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