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Verwirrung über Buchpreis-Gesetz: Was passiert mit Online-Käufen?
Vor der Abstimmung über die Buchpreisbindung herrscht Verwirrung: Nach dem Gesetzestext und der Ansicht des Bundesrates würden für private Internet-Einkäufe im Ausland keine Preisvorschriften gelten. Das Parlament plante dies aber anders. Sein Wille müsste laut Rechtsprofessor Andreas Lienhard vorgehen.
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Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Buchpreisbindung hält fest, dass das Preisdiktat für Bücher gilt, die «gewerbsmässig» in die Schweiz eingeführt werden. Folgt man dem Wortlaut, würden damit beim privaten Einkauf im Ausland, etwa über den Internetanbieter Amazon, keine Preisvorschriften gelten.
Parlament streicht Online-Ausnahme
Diese Meinung hatte auch Bundesrat Johann Schneider-Ammann vertreten, als er Ende Januar vor den Medien die Argumente zur Annahme der Vorlage präsentierte. Auch im Abstimmungsbüchlein äussert sich der Bundesrat in diese Richtung. Das steht allerdings im Widerspruch zum Willen des Parlaments.
Im ursprünglich den Räten vorgelegten Gesetzestext war der Passus enthalten, dass die Buchpreisbindung nicht für Bücher gelten solle, die «aufgrund eines elektronisch abgeschlossenen Vertrages aus dem Ausland direkt an Endabnehmerinnen und Endabnehmer in der Schweiz versendet werden».
Preisbindung ad absurdum geführt
Sowohl im Nationalrat wie auch im Ständerat wurde diese Bestimmung dann nach ausführlichen Debatten gestrichen. Dabei wurde die Ansicht vertreten, dass mit der Beibehaltung der fraglichen Ausnahme die Buchpreisbindung ad absurdum geführt würde.
Selbst Ständerat Felix Gutzwiller, der die Streichung ablehnte, führte aus, dass mit dem Passus fixe Preise im Laden und variable im Internet gelten würden. Das sei «in der Tat eine Verzerrung, eine Skurrilität, die eigentlich nicht haltbar ist». Was gilt nun? Der Wortlaut des Gesetzes oder der Wille des Parlaments?
Wortlaut nicht allein entscheidend
Sollte das Volk die Vorlage am kommenden 11. März annehmen, wird es wohl die Justiz sein - in letzter Instanz das Bundesgericht - welche eine Antwort geben muss. Laut Andreas Lienhard, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Uni Bern, ist bei der Klärung auf verschiedene Auslegungselemente zurückzugreifen.
Nach der höchstrichterlichen Praxis ist der Wortlaut dabei nicht allein entscheidend. Bestehen triftige Gründe für die Annahme, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, ist auch eine davon abweichende Auslegung zugelassen. Letztlich soll eine Norm so gelten, wie der Gesetzgeber es vorgesehen hat.
Abstimmungsbüchlein ändern
Nach Ansicht von Andreas Lienhard scheint sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes der klare Wille des Parlaments zu ergeben, dass die Preisbindung eben auch dann gelten soll, wenn Privatpersonen Bücher übers Internet im Ausland kaufen. Gemäss Lienhard könnte die anderslautende Abstimmungsbotschaft des Bundesrates beim bevorstehenden Urnengang zu einer Verfälschung der Willenskundgabe der Stimmbürger führen. In Anbetracht dessen wäre laut Lienhard zu erwägen, dass der Bundesrat seine Abstimmungserläuterungen entsprechend präzisiert.
EVD bekräftigt Haltung
Für den Bundesrat ändert die Debatte allerdings vorerst nichts: Das Departement von Johann Schneider-Ammann verweist auf dessen Ausführungen vor den Medien. Dabei bleibe es.
Das Bundesgericht hatte den Bundesrat im vergangenen Dezember wegen unkorrekten Angaben zur Abstimmung von 2008 über die Unternehmenssteuerreform harsch kritisiert: Den Stimmbürgern sei wegen den unsachlichen Informationen keine korrekte Meinungsbildung möglich gewesen.
(sda/vaid)
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M. Ynona, Bern
)
(M.Ynona
Verfasst am: 1.3.2012 18:29
Preisdiktat der Neoludditen
Es kann nicht dem Konsumenten angehen , mit... mehr
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L. Eyer, Naters
)
(LEyer
Verfasst am: 16.2.2012 20:27
Buchpreisbindung fördert E-Books
Wenn ich das Buch "Das Lied von Eis und... mehr
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O. Buchs, Wohlen
)
(obu
Verfasst am: 15.2.2012 16:42
Buchpreisbindung ist Kaufkraftabschöpfung
Wie habe ich kürzlich gelesen? 80% der Bücher... mehr
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